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Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 5 Seiten
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3Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
Art. 167e (neu) Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
Art. 167f (neu) Rechtsmittelverfahren
1Die gesuchstellende Person kann gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben kantonalen Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer.
2Die Erlassbehörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung können gegen die Erlassverfügung, gegen einen Einspracheentscheid oder einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid bei der zuständigen kantonalen verwaltungsunabhängigen Instanz Beschwerde erheben.
3Die Artikel 132–135 und 140–145 sind sinngemäss anwendbar.
4Die gesuchstellende Person, die Erlassbehörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung können den Entscheid der letzten kantonalen Instanz mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 205d (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die kantonale Erlassbehörde.
2Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Art. 207b (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die kantonale Erlassbehörde.
2Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.