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Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 5 Seiten
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Art. 167a (neu) Auschlussgründe
1Von einem Erlass ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn ein Verhalten erlassunwürdig ist.
2Erlassunwürdig ist ein Verhalten insbesondere, wenn die steuerpflichtige Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt
verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder
Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt;
c) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
d) während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder
Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
Art. 167b (neu) Erlassbehörde
1Die für den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer zuständige Behörde (Erlassbehörde) entscheidet auch über das Erlassgesuch betreffend die direkte Bundessteuer.
2Die Kantone regeln das Verfahren, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt auch für das Erlassverfahren in Quellensteuerfällen.
Art. 167c (neu) Inhalt des Erlassgesuchs
Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.
Art. 167d (neu) Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden
Person
1Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
2Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so tritt die Erlassbehörde auf das Gesuch nicht ein.