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Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 5 Seiten

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Art. 132a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer

Art. 102 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 103 Abs. 1 Bst. e (neu)

1Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann insbesondere:

e. verlangen, dass ihr Verfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer eröffnet werden.

Art. 167 Voraussetzungen

1Den Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

2Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs) eingereicht werden, tritt die Erlassbehörde nicht ein.

3In Quellensteuerfällen kann nur das Steuersubjekt der steuerbaren Leistung oder die von ihm bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. Dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

4Das Eidgenössische Finanzdepartement konkretisiert in einer Verordnung die Voraussetzungen, die Ausschlussgründe und das Erlassverfahren.

3 SR 642.11

4 SR 281.1