Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/47: Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV) · 4 Seiten
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Grundsätzlich wird die Änderung von allen Stellungnehmenden begrüsst. H+, scienceindustries, Swissmem und der VSE begrüssen insbesondere die Regelung für Notstromgruppen. Drei Organisationen verzichten wegen fehlenden Ressourcen oder nicht gegebener Relevanz auf eine Stellungnahme. Der VUE betont die Wichtigkeit der Harmonisierung von HKN- und naturemade-Audits. Swissolar merkt an, dass bei Solaranlagen mit Eigenverbrauch der HKN aufgeteilt werden müsse in HKN-Eigenverbrauch und HKN-Rückspeisung. Insgesamt sieben Organisationen schlagen Änderungen vor, welche im Folgenden erläutert werden.
4.2 Überschuss- vs. Nettoproduktionsmessung
Swissgrid betont die Wichtigkeit der Nettoproduktionsmessung aus Gründen der Transparenz auf Produzenten- und Konsumentenseite, wie auch für Netzberechnungen. Eine reine Überschussmessung erfülle diese Anforderungen nicht.
Swisspower, VSG und EBM schlagen aufgrund von Kostenüberlegungen vor, dass für konventionelle Blockheizkraftwerke mit einer Anschlussleistung über 30 kVA auch die Überschussmessung zugelassen sein soll, sofern der Verbrauch (Eigenverbrauch inkl. Hilfsenergie) höchstens 20% der produzierten Elektrizitätsmenge beträgt.
Der VSE schlägt ebenfalls aus Kostengründen für die Umstellung von der Überschuss- auf die Nettoproduktionsmessung eine Übergangsfrist von 15 Jahren vor.
Zudem schlagen Swisspower, VSG, EBM und VSE vor, dass für die Ausstellung von HKN bei Kleinanlagen frei zwischen Überschuss- und Nettoproduktionsmessung gewählt werden darf. Damit seien Optimierungen des Messsystems möglich und der Produzent könne nach Deckung des Eigenbedarfs trotzdem HKN generieren. Swisspower, VSG und EBM möchten diese Regelung für Kraftwerke unter 30 kVA einführen, der VSE für Kraftwerke unter 3 kVA. Anlagen im System der kostendeckenden Einspeisevergütung wären gemäss Swisspower, VSE und EBM von der Regelung ausgenommen. Der VSG beschränkt sich in seinem Vorschlag auf WKK-Anlagen.
4.3 Vorortkontrollen und Erneuerung der Beglaubigung
Der VSE lehnt die Möglichkeit von Vorortkontrollen durch die Ausstellerin von HKN ab. Die Prüfung durch den Netzbetreiber und einen Auditor sei ausreichend. ECS Schweiz lehnt Stichprobenkontrollen ebenfalls ab, ausser für nicht automatisiert gemeldete Daten.
Die Gültigkeitsdauer der Beglaubigung soll auf 5 Jahre (ECS) bzw. 10 Jahre (VSE) festgelegt werden. Damit könne eine Überregulierung und unverhältnismässige Auditkosten vermieden werden.
4.4 Redaktionelle Anpassungen
Swissgrid schlägt einige Präzisierungen in den Formulierungen vor.
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