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Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 5 Seiten
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3Mit Busse [d.h. implizit: bis zu 10 000 Franken]wird bestraft, wer eine
Ausführungsvorschrift verletzt, deren Verletzung der Bundesrat für strafbar erklärt.
Art. 13 Abs. 2 (neu)
2Er kann Verletzungen von Ausführungsvorschriften für strafbar erklären.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.