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Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
(STUG)
Änderung vom ........... 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 20092 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. b und d (neu)
In diesem Gesetz gilt als:
b. Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: jedes Unternehmen, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführt, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt;
d. Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
Art. 3 Abs. 4
4Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse.
SR ..........
1BBl 2012 ...
2 SR 744.10
3 SR 0.740.72
2011–......