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Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 5 Seiten

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Art. 4 Voraussetzungen

1Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:

a. zuverlässig sein (Art. 5);

b. finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und

c. fachlich geeignet sein (Art. 7).

2Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einer natürlichen Person erfüllt werden, die:

a. für das Unternehmen als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin tätig ist;

b. in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht oder an dessen Grund- oder Stammkapital beteiligt ist; und

c. ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.

3Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1:

a. als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin tätig sein; und

b. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

4Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. [Hier geht es nur um die Formvorschrift für die Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Der Vertrag muss noch andere Elemente enthalten (z.B. Vergütung).]

Art. 7 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1bis(neu)

1bisErgibt sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.