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Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 8 Seiten

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745.1 Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert:

Art. 57 Übertretungen

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert;

b. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;

c. einer auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3Mit Busse wird bestraft, wer eine Ausführungsvorschrift verletzt, deren Verletzung der Bundesrat für strafbar erklärt.

4Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt;

b. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;

c. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht.

1BBl 2012 ...

2 SR 745.1