Vorlage
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2Das Register enthält:
a. Name und Sitz des Unternehmens;
b. Art der Zulassungsbewilligung;
c. Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d. Zahl der Fahrzeuge.
3Das Register ist öffentlich zugänglich.
Art. 9a Register der schwerwiegenden Verstösse und ungeeigneten Personen
1Das BAV führt ein Register über:
a. Verkehrsleiter, Verkehrsleiterinnen und Strassentransportunternehmen, die Verstösse nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/20094 oder andere schwerwiegende Verstösse begangen haben; und
b. Personen, die als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin für ungeeignet erklärt wurden.
2Es macht das Register den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen im Abrufverfahren zugänglich.
3Es macht nur schwerwiegende Verstösse zugänglich, deren Sanktion vor höchstens zwei Jahren rechtskräftig geworden ist. Es vernichtet Eintragungen zu Verstössen, deren rechtskräftige Sanktion länger zurückliegt.
4Der Bundesrat bezeichnet die schwerwiegenden Verstösse.
Art. 11 Übertretungen
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Bewilligung ausführt;
b. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Bewilligung zuwiderhandelt;
c. einer auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.