Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 4 Seiten

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1 Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln.

Bisher gab es keine spezifischen Vorschriften für die Herstellung von biologischem Wein, diese unterlag somit nur den Anforderungen des Lebensmittelrechts. Die Positivliste in Anhang 3 an zulässigen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln galt nicht für Wein. Die EU hat am 8. März 2012 Durchführungsvorschriften für biologischen Wein erlassen (Durchführungsverordnung (EU) 203/2012 zur Änderung der Verordnung (EG)889/20081).

Basierend auf Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Beibehaltung der Gleichwertigkeit der Herstellungsverfahren für Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist die Anpassung Schweizer Bio-Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-

Verordnung und somit auch die Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

• Die revidierte Verordnung regelt neu, welche önologischen Verfahren und Behandlungen für die

Herstellung von biologischem Wein zugelassen sind. Grundsätzlich sind alle önologischen Verfahren, welche in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke2 gelistet sind, zugelassen. Gewisse Verfahren sind jedoch bei der Herstellung von biologischem Wein nur unter speziellen Bedingungen zugelassen (z.B. thermische Behandlungen), bzw. verboten (z.B. teilweise Konzentrierung durch Kälte).

• Für die Herstellung von biologischem Wein dürfen nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe verwen-

det werden, die in einer Positivliste in Anhang 3b Teil A aufgeführt sind. Dabei gelten insbesondere für Schwefeldioxid tiefere Höchstwerte, in Abhängigkeit des Restzuckergehaltes, als diese in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20073 zugelassen sind (z.B.

100 mg/l für Rotwein bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l). Diejenigen Erzeugnisse und Stoffe, welche in der Positivliste mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sollten wenn möglich aus biologischen Ausgangstoffen gewonnen werden.

• Bei aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft für ge-

wisse geografische Gebiete die Höchstwerte für Schwefeldioxid vorübergehend anpassen an die in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung festgelegten Höchstwerte. Bedingung für diese Genehmigung ist, dass der Gesundheitszustand von biologischen Trauben durch Bakterien- und Pilzbefall in einem Masse beeinträchtig ist, dass ein grosser Teil der Weinbereiter gezwungen ist, mehr Schwefeldioxid zu verwenden.

1Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein, ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42

2SR 817.022.110

3SR 817.022.31