Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 4 Seiten

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Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Önologische Verfahren, die in Zukunft (nach dem 1. Januar 2013) in Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke aufgenommen werden, sind nicht automatisch zulässig in der Herstellung von biologischem Wein. Verfahren, welche in der Herstellung von biologischem Wein zugelassen sein werden, müssen in Anhang 3b Teil B gelistet sein.

Art. 3d Verwendung von Schwefeldioxid bei aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen

Unter extremen Witterungsbedingungen können in bestimmten Weinanbaugebieten durch Bakterien- und Pilzbefall Schwierigkeiten auftreten, die die Verwendung zusätzlicher Mengen an Schwefeldioxid bei der Weinbereitung erfordern, damit die Stabilität des Enderzeugnisses in dem betreffenden Jahr gewährleistet ist. Aus diesem Grund kann das Bundesamt für Landwirtschaft für gewisse geografische Gebiete die Höchstwerte für Schwefeldioxid vorübergehend an die in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung festgelegten Höchstwerte anpassen.

Anhang 3 Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Dieser Anhang entspricht den Teilen A, B und D vom bisherigen Anhang 3. Er umfasst nur noch die Erzeugnisse und Stoffe für die Verarbeitung von Lebensmitteln (Hefe wird neu in einem separaten Anhang 3a geregelt).

Die Struktur der Tabellen wurde jedoch vereinfacht, da sie in der Praxis immer wieder zu Fehlinterpretationen geführt hat. Die bisherige Spalte, welche die Anwendungsbedingungen sowohl für pflanzliche als auch für tierische Erzeugnisse beinhaltet hatte, wurde aufgelöst. Die Anwendungsbedingungen stehen neu direkt in den Spalten für pflanzliche und tierische Erzeugnisse. Das bisherige „X“ wurde durch „zulässig“ ersetzt und bedeutet generell zulässig. Beispiel: E220 Schwefeldioxid ist bei den Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs nur für Obstweine zulässig (mit einer Höchstmenge von 50 mg/l SO2), und bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs generell zulässig.

Anhang 3a Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen

Dieser Anhang entspricht dem Teil C vom bisherigen Anhang 3. Wie oben beschrieben wurde die Tabelle nur strukturell, nicht aber inhaltlich geändert.

Anhang 3b Erzeugnisse und Stoffe sowie Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein

Der neue Anhang 3b Teil A listet die spezifisch für die Herstellung von biologischem Wein zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe. Die Erzeugnisse und Stoffe werden nach Art der Behandlungen, wie sie in Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke gelistet sind (nach Ziffern) aufgeführt. Diejenigen Erzeugnisse und Stoffe, welche in der Positivliste mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sollten wenn möglich aus biologischen Ausgangstoffen gewonnen werden.

Zu beachten sind insbesondere die Höchstwerte für Schwefeldioxid, welche in der Tabelle unter Anwendungsbedingungen aufgeführt sind. Für biologische Weine gelten tiefere Höchstwerte als in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung festgelegt. Die zulässigen Mengen an Schwefeldioxid hängen von den verschiedenen Kategorien der Weine sowie von bestimmten Wesensmerkmalen des Weins, insbesondere seinem Zuckergehalt, ab. Bei der Festlegung des für biologische Weine spezifischen Höchstwertes für Schwefeldioxid wird deswegen der Restzuckergehalt berücksichtigt (z.B. 100 mg/l für Rotweine bei einem Restzuckergehalt unter 2g/l).

Teil B des Anhangs 3 b ist zur Zeit noch leer. Wie bereits oben erwähnt, werden hier solche Verfahren gelistet, die in Zukunft (nach dem 1. Januar 2013) in den Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke aufgenommen und die für die Herstellung von biologischem Wein zugelassen sein werden.