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Vernehmlassung 2012/59: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft. Übernahme der Durchführungsvorschriften für biologischen Wein. · 15 Seiten
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Entwurf
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen verwendet werden:
a. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;
Art. 3a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen verwendet werden:
a. Stoffe nach Anhang 3a;
Art. 3b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz
2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein
Für die Herstellung von Wein dürfen Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3b Teil A verwendet werden.
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
1 Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 zugelassen, wenn sie nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über alkoholische Getränke (EDI-Alkohol-Verordnung) zugelassen sind.
1 SR 910.181
2 SR 817.022.110
2007–......