Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 6 Seiten
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Bericht Auswertung Vernehmlassung 07.500
4. Bemerkungen zu Einzelaspekten
4.1 Praktische Bedeutungslosigkeit des Vorauszahlungsvertrags
Sämtliche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer teilten die im Bericht zum Vorentwurf vertretene Ansicht, dass der Vorauszahlungsvertrag heute in der Praxis bedeutungslos ist, mehr oder weniger ausdrücklich.
22 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterstrichen die fehlende praktische Bedeutung und den fehlenden Gebrauch des Vorauszahlungsvertrags (BE, LU, UR, SZ, OW, FR, SO, BS, AR, AI, GR, AG, TI, VS, GE, JU, CVP, EVP, FDP, SVP, SGV, SwissBanking). Zwei Teilnehmer hielten den Vorauszahlungsvertrag ebenfalls für überflüssig, verwiesen aber auf die fehlenden Zahlen und Statistiken dazu (CP, SGB). Drei weitere Teilnehmerinnen führten aus, der Vorauszahlungsvertrag werde nur wenig gebraucht (acsi, FRC, SKS). Ein Teilnehmer mass dem Vorauszahlungsvertrag ebenfalls keine praktische Bedeutung zu, verwies jedoch auf die Berücksichtigung des Vorauszahlungsvertrags in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Innominatverträgen (EKK).
Insbesondere teilten mit einer Ausnahme (UNIL) auch sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Ergebnis die vorgeschlagene Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag ablehnten, die Feststellung der heutigen praktischen Bedeutungslosigkeit des Vorauszahlungsvertrags (acsi, EKK, FRC, SKS, SGB).
4.2 Ersatzlose Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertragsrecht im Obligationenrecht
Gestützt auf die Erkenntnis der praktischen Bedeutungslosigkeit unterstützte die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die vorgeschlagene ersatzlose Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertragsrecht im Obligationenrecht (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, NE, VW, GE, JU, CVP, EVP, FDP, SP, SVP, CP, economiesuisse, SGV, SwissBanking, Uni ZH).
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer führten aus, dass durch die Abschaffung der bestehenden Regelungen keine konkreten Nachteile ersichtlich seien (BS, CVP). Bei einer Streichung dieser ursprünglich zum Sozialschutz erlassenen Bestimmung sei entgegen früher geäusserter Bedenken nicht mit Missbräuchen zu rechnen, was im Bericht der Vollständigkeit halber ausdrücklich zu erwähnen sei (BE). Auch aus Gründen des Konsumentenschutzes bestehe kein Grund zur Beibehaltung der Regelungen (GR). Die Bestimmungen seien heute weder notwendig noch dienlich (SVP). Die Streichung sei «sinnvoll und überfällig» (Uni ZH).
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssten, dass mit der Aufhebung des Vorauszahlungsvertragsrechts eine Bereinigung des materiellen Bundesrechts verbunden sei (LU, SZ, AI, CVP, EVP, FDP, SVP, SGV), woraus eine Vereinfachung bzw. Entschlackung des geltenden Rechts resultiere (BS, SGV).
Eine Minderheit von sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmern sprach sich gegen die Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag aus. Obwohl auch diese Teilnehmerinnen die praktische Bedeutungslosigkeit überwiegend, teilweise sogar ausdrücklich anerkannten (acsi, EKK, FRC, SGB, SKS), wurde von diesen die Notwendigkeit der Aufhebung in Frage gestellt oder bestritten (acsi, EKK, FRC, SKS, SGB, UNIL), insbesondere unter Hinweis auf das Fehlen verlässlicher Zahlen (SGB). Nach der Ansicht einer Teilnehmerin könn-