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Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 4 Seiten
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Vorentwurf Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 39
A. Register,1 Der Personenstand wird im zentralen Personen-Informationssystem (Personen-I. Allgemeines standsregister) beurkundet.
2Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
3. die Namen;
4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 43a
V. Datenschutz4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, und Bekanntgabe
der Daten haben im Abrufverfahren Zugriff:
5. die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 zuständigen Behörden.
6. die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
1BBl ...
2SR 210