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Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 4 Seiten

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Vorentwurf Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

Art. 39

A. Register,1 Der Personenstand wird im zentralen Personen-Informationssystem (Personen-I. Allgemeines standsregister) beurkundet.

2Zum Personenstand gehören insbesondere:

1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;

2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;

3. die Namen;

4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;

5. die Staatsangehörigkeit.

Art. 43a

V. Datenschutz4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, und Bekanntgabe

der Daten haben im Abrufverfahren Zugriff:

5. die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 zuständigen Behörden.

6. die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

1BBl ...

2SR 210

3 SR 431.02