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Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 4 Seiten
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über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4 zuständige Stelle des Bundes.
Art. 45a
Ia. Zentrales1 Der Bund betreibt und entwickelt das Personenstandsregister als zentrales Perso-Personen-
Informationssys- nen-Informationssystem.
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Die Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb, die Weiter- und Neuentwicklung des Systems im Bereich des Zivilstandswesens.
3Der Bundesrat kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.
4Der Bund bezieht die Kantone in die Weiter- und Neuentwicklungen des Systems ein.
5Der Bundesrat regelt:
1. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Weiter- und Neuentwicklungen des zentralen Personen-Informationssystems;
2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der zugriffsberechtigten Stellen nach Artikel 43a Absatz 4;
3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
4. die Archivierung der Daten.
2. Der fünfundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches5 wird wie folgt geändert:
Art. 949b (neu)
4a. Personeni-1 Das Grundbuchamt kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des
dentifikator im6
Grundbuch Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG) zur Identifizierung von Personen systematisch verwenden.
2Es kann die Versichertennummer anderen Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers oder der Empfängerin im Zusammenhang mit dem Grundbuch erforderlich ist.
Art. 949c (neu)
4b. Landesweite Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach Grundstücksuche
Grundstücken der aufgrund der Versichertennummer identifizierten Person.
4 SR 831.10
5SR 210