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Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 4 Seiten

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Art. 949d (neu)

4c. Aufgabenträ-1 Das Bundesamt für Justiz kann einen Aufgabenträger des privaten Rechts damit ger des privaten

Rechts betrauen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen folgende Nutzungen des informati-

sierten Grundbuchs zu verwirklichen:

1. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren;

2. die Auskunft betreffend ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs;

3. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.

2Der Aufgabenträger des privaten Rechts untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Justiz.

3. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches7 wird wie folgt geändert:

Art. 6a

IIa. Finanzierung1 Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich pauschal 3 Millionen Franken für diejedes zentralen

Personen- nigen Betriebs- und Weiterentwicklungskosten des zentralen Personen-Informationssys- Informationssystems nach Artikel 45a Absatz 1, die das Zivilstandswesen betreffen. tems im

Zivilstandswesen Dieser Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt und wird ab dem Jahr, das der

Inkraftsetzung dieser Bestimmung folgt, jährlich der Teuerung angepasst.

2Die Kantone tragen die Hälfte derjenigen Kosten für Neuentwicklungen des Systems, die das Zivilstandswesen betreffen. Der entsprechende Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7 SR 210