Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Generalsekretariat EFD

Rechtsdienst EFD

Regulierung

27. September 2012

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA (FINMA-GebV) per 1. Januar 2013

1. Einleitung

Die FINMA-GebV trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Rahmen der seither erfolgten Abgabeerhebungen hat sich gezeigt, dass einzelne abgaberechtliche Grundlagen in der Verordnung revisionsbedürftig sind. Die Kosten der FINMA werden für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und Dienstleistungen durch die Gebühren gedeckt. Für die übrigen, nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Aufsichtskosten leisten die Beaufsichtigten jährlich eine pauschale Aufsichtsabgabe.1 Art. 15 Abs. 3 FINMAG2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen. Mit der vorliegenden Revision der FINMA-GebV soll die Aufsichtsabgabe verursachergerechter verteilt werden.

Insbesondere im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (KAG3-Bereich) werden mit der heutigen Regelung die Kosten zwischen Instituten und Produkten nicht sachgerecht aufgeteilt. Die Institute zahlen im Vergleich mit dem durch sie verursachten Aufwand zu tiefe Grundabgaben. Die Erhöhung der Grundabgaben bei den Instituten ist auch im Hinblick auf die Teilrevision des Kollektivanlagegesetzes angezeigt. Mit wenigen Ausnahmen sollen neu alle Vermögensverwalter von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Asset Manager) dem Kollektivanlagengesetz unterstellt werden. Dadurch wird die Zahl der beaufsichtigten Institute stark zunehmen. Eine möglichst verursachergerechte Erhebung der Grundabgaben bei den Instituten ist deshalb notwendig.

Im Bereich der Versicherungsunternehmen berücksichtigt die heutige Regelung bei den Zusatzabgaben noch nicht sämtliche Prämieneinnahmen, was zu einer unsachgerechten und ungleichen Belastung der Beaufsichtigten führt. Deshalb sollen künftig sowohl beim direkten Versicherungsgeschäft als auch beim Rückversicherungsgeschäft alle Prämieneinnahmen zur Berechnung der Zusatzabgaben einbezogen werden.

Im Bereich der Börsen hat sich herausgestellt, dass die Grundabgaben der Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen im Vergleich zu den Börsen zu tief ist.

1 Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht; BBl 2006 2829, Ziff. 1.2.7

2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) 3 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31)