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Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 und 2 (neu)

1Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

2Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 und 6 (neu)

1Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

c. im Bereich der Börsen:

5. 300 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,

6. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a bis g und h (neu)

1Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. für Fondsleitungen:

1. 30 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,

1 SR 956.122

2010–2112