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Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 und 2 (neu)
1Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
2Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 und 6 (neu)
1Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
c. im Bereich der Börsen:
5. 300 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
6. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a bis g und h (neu)
1Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. für Fondsleitungen:
1. 30 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
1 SR 956.122
2010–2112