Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 4 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch
die FINMA (FINMA-GebV) per 1. Januar 2013
Die FINMA erhält mit der KAG-Revision neue Aufgaben. Aufgrund der notwendigen Umsetzungsarbeiten (durch die Neuunterstellung von Vermögensverwaltern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen unter das KAG voraussichtlich anfangs 2013 hat die FINMA einen Bewilligungsprozess einzurichten) fallen in den nächsten Jahren im KAG-Bereich hohe Kosten an. Auch aus diesem Grund ist eine möglichst verursachergerechte Kostenaufteilung zwischen Instituten und Produkten dringend angezeigt. Der einzelne Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hat grundsätzlich die Kosten seines Bewilligungsverfahrens durch Entrichtung einer Gebühr zu tragen. Gemäss dem im Gebühren- und Abgaberecht geltenden Äquivalenzprinzip wird es nicht möglich sein, die gesamten Kosten, welche durch die Umsetzung der neuen gesetzlichen Aufgabe entstehen, allein den Vermögensverwaltern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu überwälzen. Die Bewilligungsgebühr für diese neuen Beaufsichtigten wäre prohibitiv hoch und würde dem Äquivalenzprinzip widersprechen. Deshalb muss der durch die KAG-Revision verursachte Aufwand auch durch die Aufsichtsabgabe gedeckt werden. Es ist sachgerecht, dass der Umsetzungsaufwand von allen Beaufsichtigten im KAG-Bereich getragen wird. Die Unterstellung der Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen liegt denn auch vorwiegend im Interesse der Beaufsichtigten im Bereich des KAG.
Art. 21 – 23 Zusatzabgabe
Gemäss heutiger Regelung ist die Zusatzabgabe je zur Hälfte durch die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen sowie durch die Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu tragen. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich die selbstverwalteten SICAVs und die Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen neu an den Kosten der Zusatzabgaben beteiligen.
Die Obergrenze der Zusatzabgabe wird für alle schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen vereinheitlicht und auf CHF 50 000 erhöht.
Die Zusatzabgabe für Depotbanken ist aufgrund des Bruttoertrags, konkret der Depotbankkommission, zu berechnen. Bei den Depotbanken kann die Betriebsgrösse nicht als Berechnungskriterium herangezogen werden, da die Bankmitarbeiter in der Regel nicht nur Depotbanktätigkeiten ausüben und somit die Berücksichtigung der Betriebsgrösse nicht sachgerecht wäre. Die selbstverwalteten SICAVs entrichten die Zusatzabgabe hingegen wie die Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
Die Umsetzung der KAG-Revision ist aufwandintensiv und wird entsprechend höhere Kosten verursachen. Vorab werden die Institute im KAG-Bereich (vgl. dazu die Ausführungen zu Art.
20) zum Teil bedeutend höhere Zusatzabgaben zu tragen haben.
2.4. Bereich der Versicherungsunternehmen
Art. 25 Zusatzabgabe
Die von den Versicherungsunternehmen zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach den gesamten Prämieneinnahmen.
Gemäss heutiger Regelung entspricht der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben, demjenigen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz. Damit werden nicht alle von den Versicherungsunternehmen erzielten Prämieneinnahmen für die Berechnung der Zusatzabgabe berücksichtigt. Dies ist nicht sachgerecht und zu korrigieren. Der Verordnungsentwurf sieht deshalb vor, zusätzlich die Prämieneinnahmen der Niederlassungen der schweizeri-