Entwurf RL Netzzugang

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten

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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit V Anhörung Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung 1. Juli 2013

6 Rollenverhältnisse Beziehungen

Nachstehend sind die zentralen Rollen und deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Benützung und dem Betreiben von Eisenbahninfrastruktur aufgeführt.

Ein Unternehmen kann mehrere Rollen parallel wahrnehmen, z.B. kann eine Infrastrukturbetreiberin auch in der Rolle als Eisenbahnverkehrsunternehmen Fahrten durchführen.

6.1 Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

Ein EVU ist ein Unternehmen, das den Eisenbahnverkehr durchführen und dazu eigene und/oder fremde Infrastrukturen benutzen will. Dazu benötigt es eine NZB und eine SiBe des BAV.

Zusätzlich muss es eine Netzzugangsvereinbarung (Vertrag) mit der Infrastrukturbetreiberin aushandeln und abschliessen (Art. 15 und 16 NZV).

Für Fahrten auf der eigenen Infrastruktur sind die entsprechenden Angaben dem BAV im Voraus zu melden (Art. 17 NZV), da in diesem Falle eine eigentliche Netzzugangsvereinbarung entfällt.

Das EVU ist verantwortlich, dass alle notwendigen Bewilligungen, Bescheinigungen und Verträge rechtzeitig, d.h. vor der ersten Fahrt über eine bestimmte Strecke, vorliegen.

Wenn Infrastruktur- und Anschlussgleisbetreiber (über den Anschlusspunkt hinaus) Fahrten ausführen, übernehmen sie die Rolle des EVU und benötigen die entsprechenden Bewilligungen.

6.2 Infrastrukturbetreiberin (ISB)

Unter ISB ist ein Infrastrukturunternehmen zu verstehen, welches die Infrastruktur betreibt und diese den EVU gegen Entgelt (Trassenpreis) diskriminierungsfrei zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck handelt sie eine Netzzugangsvereinbarung (Vertrag) mit jedem betreffenden EVU aus.

Die ISB publiziert die notwendigen Angaben zur Benutzung ihrer Infrastruktur. Dazu gehören die aktuellen Netznutzungsbedingungen. Die ISB muss die notwendigen Instruktionen zum Erwerb der Streckenkundigkeit den Triebfahrzeugführenden aller EVU diskriminierungsfrei anbieten (Art. 10 Abs. 3 NZV).

Betreiber sind die Unternehmen, die den Betrieb und den Unterhalt der Gleisanlagen der Eisenbahn zum Gegenstand haben. Es kann sich dabei um Infrastrukturunternehmen, Infrastrukturgesellschaften von Bahnen mit Konzernstruktur, „integrierte“ Eisenbahnunternehmen, Anschlussgleisbetreiber und bei Fahrzeug-Unterhaltsanlagen um EVU handeln.

Die ISB muss vom BAV zum Gesuch einer EVU für eine SiBe angehört werden. Darauf darf verzichtet werden, wenn eine Unternehmung das Gesuch für SiBe und SiGe gemeinsam stellt (Art. 5e EBV).

Die Verantwortung für den Einsatz der Fahrzeuge verbleibt in jedem Fall bei der EVU.

Die ISB hat gegenüber den EVU ein Kontrollrecht und informiert das BAV im Gefahrenfall (Art. 24 NZV).

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