Entwurf RL Netzzugang

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten

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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit V Anhörung Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung 1. Juli 2013

6.3 Bundesamt für Verkehr (BAV)

Das BAV ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde. Das BAV legt die Bedingungen für die notwendigen Bewilligungen fest, prüft die eingehenden Gesuche und entscheidet darüber. Gegenüber der ISB legt es die Art und Weise der Streckenpublikation fest.

Das BAV überprüft die Stellungnahmen der ISB zu den Gesuchen der EVU.

Die Verfahren für Personenbeförderungs- und Infrastrukturkonzessionen, Fahrzeugzulassungen, Personalzulassung und Betriebsvorschriften laufen ausserhalb der Verfahren zur Erlangung von NZB, SiBe und SiGe ab.

6.4 Schiedskommission Eisenbahnen (SKE)

Die Schiedskommission entscheidet bei Differenzen zwischen EVU und ISB bei der Vergabe von Trassen, den Trassenpreisen und der Netzzugangsvereinbarung zwischen EVU und ISB. Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.

Detaillierte Angaben zur Schiedskommission sind auf der Internetseite der SKE http://www.ske.admin.ch/de zu finden.

6.5 Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen die vom BAV erteilten NZB, SiBe und SiGe ist das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden werden nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) behandelt. Weitere Angaben zum BVGer finden sich unter

http://www.bvger.ch/ .

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