Entwurf RL Netzzugang
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten
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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit
Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung
8 Netzzugangsbewilligung (NZB)
Jedes schweizerische EVU, das auf einer Strecke mit Netzzugang verkehrt, benötigt eine NZB als Voraussetzung für die SiBe.
Der Netzzugang für ausländische Unternehmen richtet sich nach dem jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen. Für Fahrten auf grenznahen Strecken (siehe Ziffer 16) können ausländische NZB anerkannt werden, ohne dass dazu ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen erforderlich ist.
Die NZB wird als Verfügung durch das BAV erstellt. Die NZB ist maximal 10 Jahre gültig und behält grundsätzlich ihre Gültigkeit, auch wenn die Unternehmung keine SiBe beantragt oder diese nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht mehr erneuert. Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen (EU-Licence) auch in der Schweiz. Die Vollzugsbehörde kann Auflagen machen, welche gemäss Terminvorgabe zu erfüllen sind.
8.1 Anforderungen
Unternehmen, welche den Sitz in der Schweiz haben und im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind oder eine Konzession nach Art. 5 des EBG besitzen, können eine NZB beantragen.
Das Unternehmen muss so organisiert sein, dass es ständig einen sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EBG).
Für Ihre Angaben verwenden Sie zwingend die Vorlage in Ziffer 19 dieser Richtlinie oder das Online-Formular unter www.bav.admin/.......
8.1.1 Allgemeine Angaben zur Unternehmung
• Firmenadresse
• Leitbild oder Angaben zum Geschäftsmodell
• Informationsmaterial zur Unternehmung
• Handelsregisterauszug
8.1.2 Zuverlässigkeit des Unternehmens (Art. 6 NZV)
Verurteilungen (Art. 6 Abs. 1 NZV)
• Strafregisterauszug der geschäftsführenden Personen
Das ersuchende Unternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren nicht verurteilt worden sein wegen eines Verbrechens, einer schweren oder wiederholten Widerhandlung gegen die für die Berufszweige geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten oder wegen schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen im Eisenbahnverkehr sowie gegen die Fahrdienstvorschriften.
Verlustscheinforderungen (Art. 6 Abs. 2 NZV)
• Bestätigung Betreibungsamt
Gegen das ersuchende Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine offenen Verlustscheinforderungen bestehen.
8.1.3 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit werden die folgenden Voraussetzungen überprüft:
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