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Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 4 Seiten

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Entwurf

Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr

vom ....

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....2,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 85a Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

Art. 86 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im

Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

a. der Reinertrag des Zuschlags auf der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;

b. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;

c. höchstens zwei Drittel des Reinertrags der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d (Hauptvariante);

c. der Reinertrag der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d oder ein Teil davon (Nebenvariante);

d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;

e. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3 Die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über eine Spezialfinanzierung finanziert:

a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;

b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;

SR ....

1 SR 101

2 BBl ....