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Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 4 Seiten

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verwenden. Der Betrag darf 9 Prozent der Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 nicht übersteigen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr betragen. Das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

II

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.