Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
16. Februar 2012 / Anhörung
Teilrevision der Radio- und
Fernsehverordnung (RTVV)
Erläuternder Bericht
Art. 2 Abs. 1 Bst. k (Meldepflicht)
Der meldepflichtige Veranstalter hat gemäss Art. 2 RTVV verschiedene Angaben zu liefern. Eine wichtige Angabe, die einen Veranstalter erst zu einem solchen macht, ist die Sendetätigkeit. Daraus erst ergeben sich Pflichten, z.B. die Respektierung der Programm- und Werbebestimmungen, allenfalls die Ablieferung eines Jahresberichtes etc. Die Meldung an sich macht eine Person noch nicht zu einem Veranstalter. Für das BAKOM und die UBI ist es wichtig zu wissen, welche Personen sich tatsächlich als Veranstalter betätigen und deshalb ihrer Aufsicht unterstehen. Diese Ergänzung steht in Einklang mit Art. 1 Abs. 1 Bst. f der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen, wonach die "Beendigung der Programmveranstaltung“ zu melden ist.
Art. 27 Abs. 5 und 6 (Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern)
Neben der Erfolgsrechnung und der Bilanz soll zukünftig auch der Anhang eingereicht werden, entsprechend dem OR. Die Einreichungspflicht wird erweitert und von Absatz 6 zu Absatz 5 verschoben. Der Anhang gehört zur Vollständigkeit eines Jahresabschlusses gemäss Art. 662 Abs. 2 OR („Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.“). Absatz 6 regelt nur noch die spezifischen Anforderungen an die Erstellung des Jahresabschlusses. Die Einreichungspflicht wird abschliessend in Absatz 5 geregelt.
Art. 35 (Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot)
Die bisherige Dauer der Leistungsvereinbarung von fünf Jahren entsprach der Dauer des „Versorgungskonzepts“ für Swissinfo/SRI und war in der früheren Konzession Swissinfo/SRI vorgegeben.
Diese Konzession wurde mit Inkrafttreten der Konzession für die SRG SSR idée suisse (Konzession
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SRG) vom 28. November 2007 ausser Kraft gesetzt. Mit der Neuausrichtung von Swissinfo wird die verlangte Leistung nicht mehr auf der Basis eines Versorgungskonzeptes vorgegeben, sondern direkt in der Vereinbarung umschrieben. Entscheidend für die vierjährige Dauer der Vereinbarung ist der Strategieplan für TV5, der von den Partnerstaaten inklusive der Schweiz jeweils für vier Jahre verein-
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BBl 2010 7913; Art. 32 Bst. b Konzession SRG