Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 3 Seiten

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rend, da sie nur die Fernmeldedienstanbieterinnen trifft, die seit jeher analog verbreitet haben (z.B. upc cablecom), nicht aber deren Konkurrenten aus dem Telecombereich (z.B. Swisscom TV).

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Mit dem neuen Art. 54 Abs. 1 RTVV wird die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen. Vorgesehen ist ein schrittweiser Abbau des analogen Angebotes, der sich nach dem entsprechenden Nutzungsgrad richtet. Damit ein solcher Abbau eingeleitet werden kann, muss der "digitale Haushalt" definiert, die massgebliche Nutzungsschwelle (z.B. eine digitale Durchdringung von 80 Prozent) bzw. das Vorgehen zur Erfassung dieser Grenze bestimmt und die zeitliche und geografische Staffelung des Abbaus sowie die von der Must-Carry-Pflicht befreiten Programme festgelegt werden. Ein realistisches Szenario ist, in einem ersten Schritt auf die zwingende Verbreitung der ausländischen Programme und die zweiten Sprachaustauschprogramme der SRG zu verzichten und in einem späteren Zeitpunkt alle Auflagen im analogen Bereich aufzugeben. Eine Delegation an das UVEK hat den Vorteil, dass rascher und gezielt auf die technische Entwicklung reagiert werden kann.

Nicht von der Delegationsnorm betroffen sind die SRG-Programme. Eine Reduktion dieser Programmen mit Must-Carry-Pflicht muss in der SRG-Konzession festgelegt und somit vom Bundesrat genehmigt werden.

In der Schweiz gibt es 3.2 Millionen TV-Haushalte. Davon sind 2.8 Millionen an ein Kabelnetz angeschlossen. Gemäss Angaben des Branchenverbandes Swisscable nutzen in der Schweiz 1.1 Millionen Kabelhaushalte das digitale Angebot. Damit ist die digitale Nutzung seit Anfang 2011 von 27 auf knapp 36 Prozent angestiegen. Die Branche rechnet damit, dass Anfang 2014 die digitale Nutzung im Kabelnetz bei über 80 Prozent liegen wird. Insgesamt wird heute schon in über 60 Prozent der TV-Haushalte ein digitales Angebot genutzt (inkl. Swisscom TV, Satelliten- und terrestrischer Empfang, Web-TV).

Anhang 2 Ziff. 1 (Allgemeine Verbreitungsgrundsätze)

Anhang 2 Ziff. 1 führt "allgemeine Verbreitungsgrundsätze" aus, welche zu Missverständnissen führen können. Dies wurde im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens aufgedeckt, in welchem die Kostentragung für Massnahmen, die bei einer Fernmeldedienstanbieterin nötig werden, um das Versorgungsgebiet eines Fernsehveranstalters einzuhalten, zu entscheiden war. Während die Auslegung von Art. 59 RTVG eine Kostentragung durch die Fernmeldedienstanbieterin ergibt, könnte aus Absatz 2 und 3 von Anhang 2 Ziff. 1 der gegenteilige Schluss gezogen werden. Um dieses gesetzgeberische Versehen zu bereinigen und die Rechtslage zu klären, werden diese beiden Absätze ersatzlos gestrichen.