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Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 2 Seiten
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Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
Änderung vom ... 2012 Entwurf vom 16. Februar 2012 (Anhörung)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. k
1Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:
k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.
Art. 27 Abs. 5 und 6
5Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.
6Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.
Art. 35 Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot
(Art. 28 Abs. 1 RTVG)
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland wird in Form einer Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre abgeschlossen.
Art. 39 Abs. 1
1Der jährliche Gebührenanteil der Fernsehveranstalter und der Veranstalter von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen entspricht höchstens 70 Prozent ihres Betriebsaufwands. Für die übrigen Radioveranstalter entspricht dieser Wert höchstens 50 Prozent.
SR ..........
1 SR 784.401 2011–......