Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/9: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Mai 2012
Anhörung zur Änderung der Radio- und
Fernsehverordnung (RTVV)
Zusammenfassung der Ergebnisse
1 Einleitung
In Anwendung von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) hörte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die betroffenen Kreise zum Änderungsentwurf der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 und deren Anhang 2 an. Die Anhörung der betroffenen Kreise wurde am 16. Februar 2012 eröffnet und endete am 30. März 2012.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erhielt 40 Stellungnahmen (vgl. Anhang). Darunter befanden sich auch Eingaben von nicht offiziell zur Anhörung Eingeladenen, beispielsweise von zwei politischen Parteien (SVP und FDP Die Liberalen).
Das BAKOM hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Originalwortlaut auf Internet zugänglich gemacht (www.bakom.admin.ch -> Dokumentation -> Gesetzgebung -> Vernehmlassungen).
Die Union des Radio Régionales Romandes (RRR) hatte keine Bemerkungen. Swissstream verzichtete auf eine eigene Stellungnahme; das gleiche gilt für den Schweizerischen Gewerbeverband (sgv usam), der auf die Stellungnahme der Chambre Vaudoise des arts et métiers verwies, sowie der Verband Schweizer Privatradios (vsp), der sich der Stellungnahme von Telesuisse anschloss.
Die meisten Eingaben beschränken sich auf Bemerkungen zu einzelnen Themenbereichen. Klar am meisten Kommentare lösten die vorgesehenen Änderungen zur Lockerung der analogen Verbreitungspflicht in Kabelnetzen aus.
Neben den Stellungnahmen zu den Entwürfen wurde weiterer Revisionsbedarf angemeldet:
Diverse Behindertenorganisationen und die SRG SSR regen eine Anpassung von Art. 7 RTVV an:
Sonos, pro audito schweiz und SGB/FSS fordern, dass der Empfang von Untertiteln bei allen digitalen (auch bei lokalen und regionalen) Fernsehsendern gewährleistet sein müsse. Die SRG SSR und der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband (SBV) erachten den bisherigen Art. 7 Abs. 3 RTVV als zu starr und schlagen eine neue Formulierung vor.
3 Plus wünscht eine Erleichterung der Berichterstattungspflicht für nicht konzessionierte Veranstalter (Art. 27 RTVV). Die Angaben gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a und b RTVV sowie die Angaben über die Erfüllung der Filmförderungspflicht nach Art. 7 RTVG seien genügend. Zudem schlägt 3 Plus eine Ausdehnung der Signalintegralität gemäss Art. 45 RTVV auch auf nicht zugangsberechtigte Programme sowie eine marktgerechte TV-Nutzerforschung durch Zugänglichmachung der vollständigen,