Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten
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chen Beitrag an die Kosten für die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und Sicherungskopien in der Höhe von 0,7 Millionen. Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 soll dieser Bundesbeitrag aufgehoben werden. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Bei Artikel 24 Absatz 1 handelt es sich zwar um eine „Kann-Bestimmung“; der Bund hat demnach keine zwingende Verpflichtung, Beiträge an die Kantone zu leisten. Zwei Gründe sprechen dennoch dafür, Artikel 24 aufzuheben. Zum einen setzt die erwartete nachhaltige Entlastungswirkung der Massnahmen des KAP 2014 voraus, dass der Bund für diese Aufgabe auch in Zukunft keine Beiträge mehr leistet. Ferner besteht gemäss Artikel 24 Absatz 2 die Möglichkeit, gegen einen negativen Beitragsentscheid des Bundes Einsprache zu erheben. Solche potenziellen Einsprachen gilt es zu vermeiden.
3.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197471 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts
Mit den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 hat das Parlament dem Bundesrat im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts Sparaufträge erteilt (Art. 4a Abs. 1 und Abs. 1bis). Diese Sparaufträge bezogen sich auf den Zeitraum 2004-2008; sie werden nun in Artikel 4 Absatz 1 ersetzt durch neue Sparaufträge für die Jahre 2014 bis 2016. Diese enthalten alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200572 beschliessen kann.
Mit der Verankerung dieser Massnahmen in einem gesetzlichen Sparauftrag wird zum einen der Paketcharakter des KAP 2014 hervorgehoben und zum anderen dessen Verbindlichkeit erhöht. Wie in Artikel 4 Absatz 5 (bisher Art. 4a Abs. 5) zum Ausdruck gebracht wird, bleibt die Budgethoheit des Parlaments und damit seine Befugnis, im Rahmen der Budgetierung abweichende Beschlüsse zu fassen, selbstverständlich gewahrt. Das Parlament bindet sich in einem politischen, nicht aber in einem rechtlichen Sinn. Die in den Sparaufträgen an den Bundesrat aufgeführten Massnahmen werden in Ziffer 2.3 detailliert beschrieben.
Artikel 4 Absatz 2 (bisher: Art. 4a Abs. 2) erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der Budgetierung eine Verschiebung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen vorzunehmen, solange die jährlichen Gesamteinsparungen nicht unterschritten werden.
Mit Artikel 4 Absatz 3 wird der bisher in Artikel 4a Absatz 4bisfür den Zeitraum 2009-2011 geregelte Ausgabenplafond der Armee durch einen Ausgabenplafond für die Jahre 2014 bis 2017 abgelöst (vgl. auch vorne Ziff. 2.3.7). [Ausführungen fehlen im Anhörungsbericht noch.]
Artikel 4 Absatz 4 sieht vor, dass im Verteidigungsbereich Verschiebungen zwischen den einzelnen Jahrestranchen vorgenommen werden können. Dabei muss jedoch der Ausgabenplafond der Armee eingehalten werden. Der vorliegende Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 4a Absatz 3.
71 SR 611.010
72 SR 611.0