Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten

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3.5 Postgesetz vom 17. Dezember 201076

Geltendes Recht

Art. 16 Preise

1Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 198577.

2Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.

3Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.

4Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:

a. abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;

b. Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.

5Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.

6Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.

7Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:

a. 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;

b. 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.

8Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 16

4-7Aufgehoben

Die Abschaffung der indirekten Pressförderung per Ende 2014 bedingt, dass die Absätze 4 bis 7 des Artikels 16 des neuen Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 aufgehoben werden. Diese Absätze beinhalten insbesondere die Grundlagen für die ermässigte Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften, die Genehmigung der ermässigten Preise durch das UVEK sowie die konkreten Bundesbeiträge von gesamthaft 50 Millionen. Die Absätze 1 bis 3 und 8 sollen hingegen beibehalten werden. Sie geben der Post Grundsätze zur Preisgestaltung für die Grundversorgung vor.

76 SR 783.0

77 SR 942.20