Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten

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3.3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199073 (SuG)

Geltendes Recht

Art. 5 Periodische Prüfung

1Der Bundesrat prüft periodisch, mindestens alle sechs Jahre, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

2Der Bundesrat berichtet den eidgenössischen Räten über das Ergebnis der Prüfung. Er beantragt, wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung von Erlassen der Bundesversammlung und sorgt für die Änderung oder Aufhebung von Verordnungen. Dabei berücksichtigt er das Interesse der Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen an einer steten Rechtsentwicklung.

3Das Eidgenössische Finanzdepartement erarbeitet gemeinsam mit den zuständigen Departementen die erforderlichen Vorlagen und Berichte und stellt dem Bundesrat Antrag.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 5

Art. 5 Laufende Prüfung

1Bundesrat und Verwaltung prüfen laufend, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

2Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere:

a. in Botschaften, mit denen er beantragt:

1. den Erlass mehrjähriger Finanzbeschlüsse (Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen),

2. die Änderung bestehender Subventionsbestimmungen;

b. in der Botschaft zur Staatsrechnung.

3Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls die Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.

Kapitel 2 (Art. 4–10) des Subventionsgesetzes (SuG) enthält Grundsätze für die Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen. Die Grundsätze sind bei der Vorbereitung, beim Erlass und bei der Änderung rechtsetzender Bestimmungen zu beachten und richten sich in erster Linie an den Bundesrat und die Verwaltung (Art. 4). Ausserdem verpflichtet Artikel 5 SuG den Bundesrat dazu, die Subventionsgesetzgebung periodisch auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen und der Bundesversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Im Subventionsbericht des Bundesrates vom 30. Mai 200874 stellte der Bundesrat fest, dass noch bei rund 70 Subventionen ein Handlungs- bzw. Reformbedarf bestehe. Dieser fiel jedoch deutlich geringer aus als in der Subventionsberichterstattung der Jahre 1997 und 1999. Der Hauptgrund für diese Verbesserung war die Subventi-

73 SR 616.1

74 BBl 2008 6229.