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Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Annahme nicht versteuerter Vermögenswerte

Art. 6a (neu) Prüfung der Steuerkonformität

1Der Finanzintermediär muss bei der Annahme von Vermögenswerten abklären, ob diese versteuert sind oder versteuert werden. Der Umfang der Abklärungspflicht richtet sich nach dem Risiko, das der Kunde oder die Kundin in Bezug auf die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften darstellt.

2Anhaltspunkte, die auf ein erhöhes Risiko hinweisen, bestehen namentlich, wenn:

a. die Anlage ohne nachvollziehbare Gründe über komplexe Strukturen, insbesondere über Sitzgesellschaften, erfolgt, bei denen die wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit dem Kunden oder der Kundin identisch ist;

b. der Kunde oder die Kundin ohne nachvollziehbare Gründe erhöhte Diskretion verlangt oder auffällig häufig Bartransaktionen vornimmt;

c. Hinweise auf ein laufendes Steuerstrafverfahren oder eine Verurteilung wegen Nichterfüllung der Steuerpflicht bestehen;

1BBl 2013 ...

2 SR 955.0

2012–