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Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 3 Seiten
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Geldwäscherei
d. Anlagen hauptsächlich in steuerbefreite Anlageprodukte erfolgen oder keine Steuerauszüge verlangt werden.
3Anhaltspunkte, die auf ein vermindertes Risiko hinweisen, bestehen namentlich, wenn:
a. der Kunde oder die Kundin erklärt, dass die eingebrachten Vermögenswerte und die darauf anfallenden Erträge versteuert sind oder versteuert werden (Selbstdeklaration);
b. der Kunde oder die Kundin den Finanzintermediär zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörden ermächtigt;
c. die Versteuerung der eingebrachten Vermögenswerte glaubhaft gemacht ist;
d. zwischen dem Sitz- oder Wohnsitzland des Kunden oder Kundin und der Schweiz ein Abkommen über die internationale Quellenbesteuerung oder über den steuerlichen Informationsaustausch besteht;
e. die Vermögenstransaktion innerhalb der Schweiz erfolgt und der Kunde oder die Kundin in der Schweiz Wohnsitz hat.
Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder fehlende Steuerkonformität vorliegen.
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Annahme nicht versteuerter Vermögenswerte notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
Gliederungstitel vor Art. 11a
3. Abschnitt: Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität
Art. 11a (neu) Ablehnen von neuen Geschäftsbeziehungen
Weiss der Finanzintermediär oder hat er den begründeten Verdacht, dass die Vermögenswerte eines Neukunden oder einer Neukundin nicht versteuert sind oder nicht versteuert werden, so hat er deren Annahme zu verweigern und die Geschäftsbeziehung abzulehnen.
Art. 11b (neu) Vorgehen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen
1Weiss der Finanzintermediär oder hat er den begründeten Verdacht, dass die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung neu übertragenen Vermögenswerte