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Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 3 Seiten

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Gesetz

nicht versteuert sind oder nicht versteuert werden, so hat er deren Annahme zu verweigern und die Steuerkonformität der übrigen bei ihm angelegten Vermögenswerte abzuklären.

2Ergibt sich aus der Abklärung der begründete Verdacht, dass weitere bei ihm angelegte Vermögenswerte nicht versteuert sind oder nicht versteuert werden, so setzt der Finanzintermediär dem Kunden oder der Kundin eine angemessene Frist für den Nachweis über die Steuerkonformität dieser Vermögenswerte.

3Wird der Nachweis innert dieser Frist nicht erbracht, so hat der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung aufzulösen.

4Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn der Finanzintermediär unabhängig von einer Übertragung von Vermögenswerten zum begründeten Verdacht gelangt, dass der Kunde oder die Kundin bei ihm Vermögenswerte angelegt hat, die nicht versteuert sind oder nicht versteuert werden.

Art. 11c (neu) Verhältnis zu den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Der Finanzintermediär hat die Pflichten dieses Abschnitts nicht zu beachten, sondern nach dem 2. Abschnitt des 2. Kapitels vorzugehen, wenn er nach Artikel 9 Meldung zu erstatten hat.

Art. 17

Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel in einer Verordnung und legen darin fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine anerkannte Selbstregulierung diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.