Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Bei der Umsetzung der Qualitätsvorgaben des KVG handelt es sich um hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Entsprechend gehört die Umsetzung der mit dem neuen Gesetz verfolgten Zielsetzungen zum Aufgabenbereich der zentralen Bundesverwaltung, konkret des BAG.
Gemäss dem erläuternden Bericht würden die Tätigkeiten des Zentrums darin bestehen, einerseits den Bund in seinem Zuständigkeitsbereich der Rahmenbedingun-
gen/Vorgaben und Überwachung der Qualität des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, aber auch die Kantone und Tarifpartner in deren Zuständigkeitsbereichen zu unterstützen (S. 38). Diese Tätigkeiten können auch durch das BAG, und zwar gestützt auf die geltende Gesetzgebung, wahrgenommen werden.
Die erfolgte Zielsetzung lässt sich viel wirksamer und schneller durch Bereitstellung der notwendigen Ressourcen im BAG erreichen als durch den Aufbau einer neuen Institution mit schwerfälligen Strukturen. Mit dem vorgeschlagenen Zentrum soll ja auch nichts an den Kompetenzen des BAG geändert werden. Das heisst nach unserem Verständnis, dass Aufgaben, die vom BAG wahrgenommen werden müssen, künftig an eine neue Institution ausgelagert werden, ohne dass diese mit irgendwelchen Kompetenzen ausgestattet wird.
Nicht plausibel ist für uns die Begründung, weshalb nicht die Variante "Netzwerk" und stattdessen die Zentrumslösung verfolgt wird (Bericht Ziff. 1.8 am Ende): "Mit einem Verzicht auf das vorgeschlagene Zentrum zur Unterstützung der Akteure müsste die Initiierung und Durchführung der vielfältigen Tätigkeiten, die zur Erreichung der in Ziffer 1.7.1. genannten Ziele erforderlich sind, vom BAG ausgehen. Dazu müssten neue,
grössere Organisationseinheiten im BAG aufgebaut werden. Eine solche zentrale Rolle des BAG könnte auf mangelnde Akzeptanz stossen. Ohne wesentliche Aufwertung gegenüber der heutigen Situation müsste die Zielsetzung jedoch als gefährdet betrachtet werden. Heutige Schwächen könnten nicht schlagkräftig angegangen werden, wie dies bei der vorgelegten Variante mit der Schaffung eines Zentrums der Fall ist.“ Die befürchtete fehlende Akzeptanz der Notwendigkeit der Schaffung einer Organisationseinheit im BAG für den Bereich Qualitätsförderung ist für uns kein stichhaltiges Argument zur Ausgliederung der entsprechenden Aufgaben an eine selbständige Anstalt des Bundes. In diesem Zusammenhang stellt sich unwillkürlich die Frage, weshalb das Zentrum auf mehr Akzeptanz stossen soll als das BAG? Wir werden den Eindruck nicht los, dass die befürchtete fehlende Einsicht in die Notwendigkeit der Schaffung einer Organisationseinheit im BAG zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich Qualität auch der Grund für die vorgesehene Finanzierung der in Aussicht genommenen selbständigen Anstalt des Bundes über die Krankenversicherer ist.
Das eigenständige Zentrum bedingt im Übrigen gleichwohl die Ansiedlung von entsprechendem Fachwissen im BAG, damit es sich fundiert mit den vom Zentrum erarbeiteten Berichten, Grundlagen und Untersuchungen auseinandersetzen kann, was ebenfalls personelle Ressourcen bedingt und damit zu Kosten führt. Auf diesen Punkt wird im erläuternden Bericht nicht eingegangen.
Unklar ist für uns letztlich, ob der Bund überhaupt über die Verfassungsgrundlage zur Errichtung des vorgesehenen Zentrums für Qualität in der Krankenpflegeversicherung verfügt, gibt doch Art. 117 Abs. 1 der Bundesverfassung dem Bund einzig die Kompetenz, Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung zu erlassen.
5. Fazit
Zusammenfassend begrüssen wir den Willen des Eidgenössischen Departements des Innern, in der Sicherung und Förderung der Qualität in der Gesundheitsversorgung die ihm obliegende Führungsrolle nun wahrzunehmen.
Das zu diesem Zweck in Aussicht genommene Gesetz und die damit verbundene Errichtung eines als öffentlich-rechtliche Anstalt konzipiertes Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist indessen nicht notwendig, damit der Bund seinen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung aus dem KVG nachkommen kann. Diese Auf-gabe kann und soll durch das Bundesamt für Gesundheit erfüllt werden. Mit der Er-richtung eines Zentrums für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes werden unnötige und aufwendige Parallelstrukturen geschaffen.
Im Grundsatz begrüssen wir, dass auf nationaler Ebene mehr für die Qualitätssiche- SH rung, die Erhöhung der Patientensicherheit und die Beurteilung der medizinischen Leistungen im Rahmen von Health Technology Assessment unternommen werden soll. Zur