Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
den Leistungsbeurteilungen im Rahmen des KVG auch durch die UV und IV dieselben HTA nochmals vorgenommen werden, aufgefangen werden. Aus unserer Sicht ist es im Rahmen des Erlasses neuer gesetzlicher Grundlagen möglich, eine solche breite Verankerung und allenfalls eine entsprechende Ergänzung des Finanzierungsmechanismus auch in den anderen Sozialversicherungsgesetzgebungen vorzusehen. - Für die Aufnahme der von uns formulierten Anliegen danken wir Ihnen bestens.
Die Absicht des Bundesrates, im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) AR verankerten Verpflichtungen wahrzunehmen, ist positiv zu werten. Ebenso ist eine Koordination und Bündelung und damit einhergehend eine Stärkung der heute von verschiedenen relevanten Akteuren erbrachten Leistungen im Bereich Qualität zu unterstützen. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden lehnt den vom Bundesrat vorgelegte Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: Vorentwurf) ab. Auf den vorgeschlagenen Erlass ist zu verzichten. Nachfolgend werden die zentralen Kritikpunkte näher ausgeführt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Definitionen der Qualität sowie eine Konkretisierung der Auf-gaben des Bundes, unter Berücksichtigung, Abgrenzung oder Integration der heute von anderen Organisationen wahrgenommenen Aufgaben, sind hingegen erwünscht. Diese Aufgaben soll aber das Bundesamt für Gesundheit zu übernehmen. Der Vorentwurf sieht die Schaffung eines nationalen Zentrums in Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit vor. Im Erläuternden Bericht zum Vorentwurf wird verschiedentlich betont, dass das nationale Zentrum als zentrale Anlaufstelle mit Koordinationsaufgaben funktionieren und nicht an Stelle der bestehenden Akteure treten will. Vielmehr soll es diese zielgerichtet unterstützen. Die institutionelle Ausgestaltung und die strukturellen Rahmenbedingungen des Zentrums lassen einen angemessenen Einbezug der relevanten Akteure sowie die Erhaltung und Förderung des bestehenden Know-hows und der Zusammenarbeit aber vermissen.
Dies wird Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen Vorschub leisten.
Die Organisation der Aufgabenerfüllung ist deshalb grundlegend zu überdenken, vor allem auch weil ein angemessener Einbezug resp. eine angemessene Vertretung der relevanten Akteure (insbesondere der Kantone, aber auch der Leistungserbringer, Versicherer und allenfalls weiterer Akteure) sicherzustellen ist.
Unter dieser Prämisse soll eine anders ausgestaltete Netzwerklösung verfolgt werden (vgl. S. 45 ff. des Erläuternden Berichts). Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die personellen und finanziellen Ressourcen zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stehen.
A. Allgemeines - Wir begrüssen den Willen des Bundesrates zur Sicherung und weite- ZH ren Förderung der Qualität in der Gesundheitsversorgung. Mit dieser Zielsetzung nimmt der Bund seine im KVG verankerten Verpflichtungen wahr, auf den Erhalt und die Förderung von Qualität einzuwirken (Art. 39 Abs. 2ter KVG, Art. 49 Abs. 8 KVG, Art. 58 KVG, Art. 77 KVV). Positiv zu bewerten ist auch die Absicht, die heute von verschiedenen öffentlichen und privaten Akteuren erbrachten Leistungen in der Qualitätssicherung zu bündeln, zu koordinieren und zu stärken. Wir teilen die Ansicht, dass mit einer verstärkten Abstimmung, der Nutzung von Synergien, einer Bündelung der Kräfte und einem Abbau von Doppelspurigkeiten Fortschritte in der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in der Gesundheitsversorgung der Schweiz möglich sind. Als zentraler Forschungs- und Spitalstandort in der Schweiz hat der Kanton Zürich ein elementares Interesse am Erhalt und der ständigen Weiterentwicklung der Qualität in der Gesundheitsversorgung. Wir sind jederzeit bereit, unseren Beitrag zu deren weiteren Entwicklung zu leisten.
B. Zum vorgeschlagenen Zentrum für Qualität - Damit in der Qualität der Gesundheitsversorgung Fortschritte möglich sind, braucht es – wie Sie zu Recht ausführen – eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Definitionen von Qualität, den gewünschten Qualitätsstandards, den relevanten Indikatoren und den Auswirkungen auf die Kosten. Die Kompetenz des Bundes, in allen diesen Fragen Prüfungen und Abklärungen vorzunehmen und verbindliche Festlegungen zu treffen, ist jedoch im geltenden KVG bereits vorhanden (vgl. vorne Ziff. A). Die Einzelheiten wie auch die ebenfalls im KVG vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleiche liessen sich in einer Verordnung zum KVG regeln. Dasselbe gilt für die Finanzierung der Aufgaben als gebundene Ausgaben des Bundes. Soweit sich das vorgeschlagene Gesetz demnach auf die Erfüllung von bereits gesetzlich verankerten Aufgaben ausrichtet, ist es überflüssig und deshalb abzulehnen.