Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Bundeszentrum für Qualität ist überflüssig - Der Bundesrat will zur Zielerreichung ein Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenversicherung unter der Kontrolle des Bundes schaffen und schlägt damit einen zentralistischen Lösungsansatz vor. Diesen Ansatz lehnen wir ab. Es ist hinlänglich bekannt, dass sich Qualität nicht befehlen lässt, sondern von den Akteuren an der Front erarbeitet werden muss. Transparenz wirkt dabei unterstützend, ebenso wie ein systematischer Know-how-Austausch. Mit dem ANQ und der Stiftung für Patientensicherheit haben sich in jüngerer Zeit zwei breit abgestützte Organisationen etabliert, die einerseits zur allgemeinen Sensibilisierung für die Qualitätsthematik beitragen und andererseits auch die Koordination und den Abgleich der Aktivitäten auf nationaler Ebene unterstützen. Gleiches gilt im Bereich der Bewertung von medizinischen Leistungen: Das Swiss Medical Board hat bereits gute Akzente gesetzt. Hier besteht somit ebenfalls eine Organisation mit Potential.
Statt eine neue Organisation zu etablieren, müssen vielmehr die bestehenden Ansätze verstärkt und weiterentwickelt werden (innerhalb vom Bund zu definierender Rahmenbedingungen; siehe unten). Ein solcher föderalistischer und partizipativer Ansatz entspricht den bestehenden Strukturen besser und hat günstigere Aussichten auf Erfolg und Akzeptanz.
Der Bund verfügt bereits über die notwendigen Kompetenzen - Die Akteure sind darin zu unterstützen, sich besser zu koordinieren und Synergien zu nutzen, um weitere Fortschritte in der Qualitätsverbesserung zu erzielen. Der Bund hat bereits im geltenden KVG die Kompetenz, in relevanten Bereichen (Definition der Qualität, gewünschte Qualitätsstandards, relevante Indikatoren, Auswirkungen auf die Kosten) Prüfungen und Abklärungen vorzunehmen und verbindliche Richtlinien zu erlassen (Art. 39 Abs. 2ter KVG; Art. 49 Abs. 8 KVG, Art. 58 KVG sowie Art. 77 KVG). Das vorgeschlagene Gesetz richtet sich zu grossen Teilen auf die Erfüllung von bereits gesetzlich verankerten Aufgaben und ist deshalb überflüssig.
Schlussbemerkungen - Mit der Errichtung eines Zentrums für Qualität würden die Administration weiter aufgebläht und unausweichlich Mehrkosten generiert, ohne dass ein erkennbarer Zusatznutzen für die Patientinnen und Patienten gewonnen wird. Zudem wären Mitarbeitende mit dem nötigen Fachwissen zu rekrutieren, die entweder anderorts fehlen oder im Ausland rekrutiert werden müssten.
Die von Ihnen im erläuternden Bericht zur Gesetzesvorlage formulierte Einschätzung OW der Schwächen der heutigen Situation teilen wir vollumfänglich. Damit die notwendigen Fortschritte in der Schweiz erreicht werden können, ist eine nachhaltige Investition in die Konzipierung, Umsetzung und Messung nationaler Qualitätsstandards im Gesundheitswesen unabdingbar. - Der Regierungsrat begrüsst daher ausdrücklich, dass der Bundesrat die Absicht hat, auf nationaler Ebene und umfassend massgeblich mehr für die Qualitätssicherung, Erhöhung der Patientensicherheit und die Beurteilung der medizinischen Leistungen im Rahmen von Health Technology Assessment (HTA) zu tun.
Den im Gesetz und im erläuternden Bericht formulierten Zielen können wir zustimmen. Wir sind ebenfalls der Meinung, dass für die notwendigen Qualitätsverbesserungen im Schweizer Gesundheitswesen mit flächendeckend umsetzbaren Programmen, Massnahmen, Kriterien und Methoden sowie einer grösseren Transparenz ein massgeblicher Schub nach vorne nötig ist.
Der Regierungsrat unterstützt daher die Gesetzesvorlage und die Schaffung des nationalen Zentrums. Dass damit auch flächendeckende Massnahmen für die ambulante Versorgung, Spitex und Pflegeheime möglich werden, ist dabei ein zentrales Anliegen. Die Schaffung von beratenden Plattformen lehnen wir in der vorgeschlagenen Form ab. Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die von Ihnen im erläuternden Bericht erwähnten und für das geplante Zentrum relevanten Ansatzpunkte in anderen Bundesgesetzen nicht vollständig sind. Nebst den aufgelisteten Gesetzen sind aus unserer Sicht vorrangig auch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erwähnen. Der vorliegende Gesetzesvorschlag stützt sich ausschliesslich auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ab und bezieht sich explizit nur auf Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) finanziert werden. Aus Sicht des Regierungsrats sollten die Aufgaben des zu schaffenden nationalen Zentrums und dessen Ergebnisse nicht nur auf die Optik der OKP beschränkt bleiben, sondern auch auf Leistungen bei Unfall und Invalidität angewendet werden müssen. Im Sinne einer Koordination und Bündelung der Kräfte sollte die sich abzeichnende Entwicklung, dass parallel zu