Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Die Kantone sowie eine ganze Reihe von privaten und öffentlichen Akteuren (die Versicherer und Verbände, die Fachgesellschaften, der ANQ, das Swiss Medical Board, die Stiftung Patientensicherheit und die Leistungserbringer) haben das vom Bund seit Einführung des KVG 1996 weitgehend unbesetzt gelassene Feld der Qualität in der Zwischenzeit besetzt. Es wurden Indikatoren, Verfahren und Instrumente zur stetigen technologischen und strukturellen Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität entwickelt. Die Zusammenarbeit unter den verschiedenen privat und öffentlich organisierten Institutionen ist eingespielt und hat sich im Wesentlichen bewährt. Dieses Zusammenwirken, das Engagement und Knowhow müssen erhalten und weiter gefördert werden. Dazu braucht es keine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, sondern an Koordinationsverpflichtungen gebundene Zuwendungen des Bundes, wozu – wie erwähnt – auch kein neues Bundesgesetz erforderlich ist.
Die Notwendigkeit einer effizienten Bündelung, Koordination und Verstärkung der Erkenntnisse und Anstrengungen in der Qualität wird damit keineswegs bestritten; die Vorteile einer gemeinsamen Plattform und übergeordneter Strategien sind klar nachvollziehbar.
Anstelle eines vom Bund eingesetzten Zentrums und auch gegenüber dem mitunter als Alternative zu einem Zentrum erwähnten «Netzwerk» wäre eine gemeinnützige AG die logische und organische (schweizerische) Weiterentwicklung der bisher schwerpunktmässig vorgenommenen Aktivitäten zur Qualitätssicherung und -förderung. Durch einen breit angelegten Aktionärskreis wären Fachkompetenz mit notwendiger Praxisnähe vereint und damit ein vernünftiger Umgang in den Schnittstellen gesichert. Es ist zu erwarten, dass mit einer solchen Lösung das über die Jahre hinweg erarbeitete Knowhow und das Engagement der zahlreichen in der Qualitätsentwicklung tätigen Akteure nicht nur erhalten und koordiniert werden könnten, sondern eine zusätzliche Dynamik erhielten. Weil der Bund mitbeteiligt ist und der Bundesrat die Ergebnisse der Untersuchungen dieser AG für all - gemeinverbindlich erklären könnte, sind auch für ihn selbst – gegenüber der Lösung mit einem Zentrum – keine Nachteile auszumachen.
C. Fazit - Zusammenfassend begrüssen wir den Willen des Bundesrates, in der Sicherung und weiteren Förderung der Qualität in der Gesundheitsversorgung eine Führungsrolle zu übernehmen. Wir unterstützen auch die Absicht des Bundes, die heute von verschiedenen Trägern erbrachten Leistungen zur Qualitätsentwicklung zu bündeln und zu koordinieren. Den mit dem Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität vorgeschlagenen Weg in dieses ambitiöse Ziel lehnen wir indessen ab: Das neue Gesetz ist nicht notwendig, soweit es dem Bund darum geht, mit dem Zentrum seinen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung aus dem KVG nachzukommen. Diese Aufgabe kann und sollte über eine Verordnung zum KVG erfüllt werden. Die zu gründende öffentlich-rechtliche Anstalt ist ebenfalls nicht notwendig zur Koordination und Bündelung des Knowhow der heute in der Qualitätsentwicklung tätigen öffentlichen und privaten Akteure. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Vorbild der Swiss-DRG-AG einfacher, günstiger, schneller und im Ergebnis mehr erfolgversprechend.
Der Kanton Graubünden nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das Eidgenössi- GR sche Departement des Innern nun endlich gewillt ist, die dem Bund im KVG seit 1994 auferlegten Verpflichtungen, auf den Erhalt und die Förderung von Qualität einzuwirken, wahrzunehmen.
Den zu diesem Zweck vorgelegten Gesetzesentwurf lehnen wir indessen ab und zwar aus folgenden Gründen:
- Die Umsetzung der Vorgaben im KVG zur Förderung und Stärkung der Qualität stellt eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit dar. Hoheitliche Verwaltungstätigkeiten sind innerhalb der zentralen Bundesverwaltung wahrzunehmen und nicht einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zu übertragen.
- Das vorgeschlagene Zentrum ist zur Erfüllung der dem Bund obliegenden Aufgaben im Bereich Qualität unnötig. Mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) steht dem Bund für die Erfüllung der ihm im Bereich Qualität obliegenden Aufgaben eine verwaltungsinterne Fachstelle zur Verfügung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das BAG mit notwendigen Ressourcen auszustatten.
3. Ablehnung der öffentlich-rechtlichen Anstalt beziehungsweise des Zentrums für Qualität