Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
sich ständig ändernden Wissenstand benötigt. Ein Zentrum ohne unmittelbaren Praxisbezug er-scheint den Spitälern, Kliniken und Pflegeinstitutionen ungeeignet, die Qualität und Patientensicherheit zu steigern. Ein Zentrum bräuchte zwingend die Mitarbeit der Leistungserbringer.
- Obwohl das geplante nationale Zentrum für Qualität gemäss Art. 2 Abs. 2 in seiner Organisation und Rechnungsführung selbständig ist, besteht ein hoher Abhängigkeitsgrad gegen-über dem Bund. Der vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat als oberstes Leitungsorgan kann die wichtigste, für ein solches Gremium übliche Aufgabe, nämlich die Festlegung der Strategie, nicht wahrnehmen. Gemäss Art. 7 Absatz 6, b) sorgt er lediglich für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates. Wie diese Umsetzung realisiert werden soll, wird nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsrat ist somit ein ausführendes Organ des Bundesrates. Eine Unabhängigkeit ist damit nicht gegeben.
Die heute laufenden Qualitätsarbeiten der verschiedenen Partner im Gesundheitswesen müssen nicht durch ein nationales Qualitätszentrum ergänzt oder ersetzt werden. Aus dem Gesetzesentwurf geht nicht hervor, wie durch ein neues Zentrum die Leistungsqualität verbessert und die Patientensicherheit erhöht werden soll. Das Zentrum an sich schafft noch keinen Mehrwert. Eine neue Organisation erhöht aber die Komplexität und verändert die Prozesse und Rollen der anderen Akteure. Ausserdem absorbiert das Zentrum Ressourcen.
Zu den bisherigen Kompetenzen des Bundes bringt die Gesetzesvorlage keine Neuerungen. Im Gegenteil verkompliziert ein zusätzlicher Akteur die bereits heute komplexe Situation. Der Bund schafft sich diverse Mehraufgaben im Bereich der Regelung des Zentrums (Personalverordnung, Rechnungslegungsvorschriften) und dessen Kontrolle und verwendet hierzu öffentliche Gelder, ohne dass ein klarer Mehrwert ersichtlich ist. Da die heutigen Umsetzungskompetenzen bestehen bleiben (Bund, Kantone, Tarifpartner) und das Zentrum keine Umsetzungsaufgaben haben soll, ist der Mehrwert auch diesbezüglich fraglich.
Der Bund sollte die auf Eigeninitiative beruhenden Qualitätsarbeiten der Betriebe und die bestehenden Qualitätsorganisationen nicht durch ein neues Bundeszentrum konkurrenzieren und dadurch gefährden. Es wird im Bericht mehrmals betont, dass das Zentrum bestehende Organisationen auf keinen Fall ersetzen, sondern bisherige Arbeiten und Aktivitäten ergänzen und unterstützen will. Demgegenüber steht die sehr offene und breite Formulierung zur Rolle und zu den Aufgaben des Zentrums. Dabei decken sich verschiedene Aufgaben wie zum Beispiel die Auswahl der Indikatoren, die Art der Publikation oder das Vorgehen bei der Risikoadjustierung mit den aktuellen Aufgaben des ANQ für Qualitätsmessungen im stationären Bereich.
Es erscheint aus unserer Sicht paradox, wenn die Leistungserbringer Kosten senken müssen, aber die Kontrolle über sie mit erheblichen Ressourcen ausgestattet werden soll, ohne dass dadurch die Qualität besser wird. Es ist zu befürchten, dass die Dokumentationsanforderungen und Administrationskosten bei den Leistungserbringern durch einen zusätzlichen Akteur weiter ansteigen würden. Die Vorlage geht auf diesen Aspekt nicht ein.
Die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen sehen folgende Rollen für den Bund:
- Der Bund kann als „neutraler Akteur“ die Aktivitäten der Leistungserbringer durch strategische Zielsetzungen, klare Verantwortlichkeiten, verbindliche Regeln und Definitionen koordinieren, vereinheitlichen und stärken.
- Der Bund kann die für das Zentrum vorgesehenen Mittel dafür einsetzen, die bestehenden Programme und Strukturen zu stärken sowie Lücken zu füllen.
- Der Bund kann die Forschung im Bereich der Qualität und Patientensicherheit fördern.
Es ist zu prüfen, ob für Leistungsaufträge eine separate bundesgesetzliche Regelung notwendig ist oder ob dies nicht über minimale Anpassungen im KVG geschehen kann (H+ Vorschlag Art. 58, Abs. 4 (neu) KVG, siehe unten).
Für das Health Technology Assessment braucht es ebenfalls kein zusätzliches Zentrum, sondern eine Klärung der Inhalte und Prozesse der Leistungszulassung zur sozialen Krankenversicherung, eine Professionalisierung der Strukturen, und folglich wahrscheinlich eine Aufstockung der Finanzen, um die Mehrarbeit zu erledigen.
Alle vorangegangenen Bemerkungen beziehen sich auf die akutsomatischen Leistungen, Re-habilitation, Psychiatrie und Langzeitpflege.