Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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schaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit erzielen und international führend werden kann. Es gilt nun, die Struktur und die Rahmenbedingungen so festzulegen, dass der Gesetzgeber seine Verantwortung wahrnehmen kann, die Anspruchsgruppen eingebunden werden und zugleich ein genügend grosser Gestaltungsraum besteht, um die Herausforderungen proaktiv, flexibel, fachgerecht und partizipativ anzugehen.
FAZIT:
Patientensicherheit Schweiz begrüsst und unterstützt ausdrücklich die Absicht des Bundes, die massgebliche notwendige Verbesserung von Behandlungsqualität und Patientensicherheit voranzutreiben und dafür mehr finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Schaffung einer Gesetzesgrundlage, damit ein Zentrum für Qualität aufgebaut werden kann, ist richtungsweisend; die Ausgestaltung des vorliegenden Gesetzestextes hingegen bedarf einer Neukonzeption. Patientensicherheit Schweiz schlägt deshalb ein Alternativ -Modell vor, welches aus Sicht der Stiftung den entscheidenden Faktoren Rechnung trägt.
In der Bildung eines nationalen Zentrums für Qualität und mit den damit verbundenen PKS Zielen kann u.E. kein konkreter Nutzen bezüglich der Qualitätsentwicklung und -messung erblickt werden. Die bisherigen Strukturen auf Bundesebene sind genügend. Ausserdem bedroht ein nationales Zentrum für Qualität viele individuelle Anstrengungen der Akteure im Gesundheitswesen, die sich bspw. im Rahmen von Zertifizierungen und Akkreditierungen (internationaler Standard) hinsichtlich Qualitätsentwicklung, -förderung und –messung bereits erfolgreich engagieren und zur Verbesserung wesentlich beitragen.
Die Aufgaben und die Rolle des Zentrums für Qualität sind nicht genügend präzisiert. Dasselbe gilt für die Zusammenarbeit und das Networking des Zentrums für Qualität mit Partnern und anderen Institutionen im Gesundheitssektor. Der Interessensspielraum ist zu gross, die Angaben zu wenig konkret.
Der Nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) und dessen Partner H+, santésuisse, BAG, Eidgenössische Sozialversicherer, Schweizer Kantone, FL Liechtenstein und GDK, die Stiftung Patientensicherheit Schweiz sowie der abgeschlossene Qualitätsvertrag, dem neben Kantonen und Versicherer auch fast alle Schweizer Kliniken und Spitäler beigetreten sind, garantieren die Qualitätsmessung und -entwicklung ausreichend. Statt eines nationalen Zentrums für Qualität sind die genannten Akteure im Bereich Qualitätsmessung und -entwicklung zu stärken resp. stärker einzubinden.
Das künftige Networking, die Zusammenarbeit und die Schnittstellen mit den anderen Akteuren im Gesundheitswesen, welche für die Qualitätsmessung und -entwicklung wesentlich sind, werden nicht definiert resp. nur ungenügend aufgezeigt.
Es geht aus dem erläuternden Bericht und dem Gesetzesentwurf nicht hervor, wie durch das nationale Zentrum für Qualität die Patientensicherheit und die Leistungsqualität tatsächlich verbessert resp. erhöht werden. Somit fehlt es am Mehrwert. Entgegen den Ausführungen im Gesetzesentwurf und im erläuternden Bericht (S. 3) werden die bestehenden Strukturen, Arbeiten und Aktivitäten von Organisationen der Qualitätsmessung und Qualitätsinstitutionen gefährdet, laufen doppelspurig oder werden zumindest teilweise ersetzt. Die bestehenden Strukturen mit BAG, ANQ, einzelnen Spitälern und Kliniken und weiteren Akteuren im Gesundheitswesen sind weniger aufwändig und weniger kostenintensiv als ein unnötiges Parallelkonstrukt i.S.d. nationalen Zentrums für Qualität. Die Aufgaben und Bereiche, in welchen das nationale Zentrum für Qualität aktiv sein würde, sind zu wenig präzise beschrieben.
Die bestehenden Organisationen im Bereich Qualitätsmessung und - entwicklung setzen sich aus Personen aus der Praxis zusammen bzw. werden durch diese getragen, was zu einer breiten Akzeptanz führt. Dies kann von einem Bundeszentrum für Qualität, mangels dieser Stützung nicht gesagt werden.
Es fehlen überwiegend Rahmenbedingungen, um die Qualität von integrierten Behandlungspfaden beurteilen zu können. Beabsichtigte Qualitätsmessungen im ambulanten Bereich sollten mit bereits bestehenden Qualitätsmessungen im stationären Bereich übereinstimmen bzw. abgestimmt sein.
Durch die Bildung des nationalen Zentrums für Qualität werden wichtige Ressourcen unnötig gebunden, anstatt diese den anderen Akteuren im Bereich der Qualitätsmessung und -entwicklung zur Verfügung zu stellen. Diese öffentlichen Gelder sollten so