Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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Der Täuschungsschutz wird von Grüne, 56 Gesundheitsorganisationen84 und 1 Privatperson (pKW) begrüsst. Um dessen Wirkung zu verstärken, fordern alle erwähnten Organisationen – ausser ASN und BEKAG – neutrale Tabakverpackungen.
2 Wirtschaftsorganisationen (Coop, IG DHS) erachten die Bestimmung als sehr vage und fordern eine Präzisierung des Artikels in Anlehnung an die Kriterien des aktuellen Artikels 17 Tabakverordnung.
ecoglobe schlägt vor, die Absätze 1 und 2 zu ändern und zwei zusätzliche Absätze aufzunehmen, und zwar einen Absatz über das Standardformat von Packungen sowie einen Absatz, der die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb auf Tabakprodukte anwendbar erklärt.
Absatz 1: Die SP ist gegen eine Schwächung des Täuschungsschutzes und schlägt vor, Absatz 1 mit der Formulierung des letzten Satzes von Artikel 17 Absatz 1 der geltenden Tabakverordnung zu ergänzen („Sie dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart oder Wirkung Anlass geben“).
3 Gesundheitsorganisationen (CIPRET VD, JMS, LPV) weisen darauf hin, dass seit dem Verbot von Hinweisen wie „mild“, „medium“, etc. Farbcodes benutzt werden.
Absatz 2: Der Kanton TI beantragt, die Grenzen des Täuschungsschutzes ausführlicher zu definieren. Auch VdR findet, dass die Definition von Absatz 2 zu ändern sei. Sie sollte nicht mit der Erwartung des Konsumenten verknüpft werden. 2 Wirtschaftsorganisationen (VSRF, VSZ) fordern die Streichung von Absatz 2.
Absatz 3: Der Kanton NE, 2 Wirtschaftsorganisationen (VSRF, VSZ) sowie eine Privatperson (pHRS) fordern die Streichung von Absatz 3. Für 7 Wirtschaftsorganisationen (CAG, DCieSA, DCoAG, DImpEx, ODAG, SAG, VdR) ist Absatz 3 zu unbestimmt und nicht justiziabel.
Der Kanton VD, PLR Vaud und 62 Wirtschaftsorganisationen85 verlangen, dass der Hersteller die Konsumenten über die weniger schädlichen Produkte informieren darf. Die meisten beantragen, Absatz 3 um den Begriff „den falschen Eindruck“ zu ergänzen. SVTA fragt, ob die Meinungsäusserungsfreiheit respektiert sei. HV ist der Ansicht, die Konsumentinnen und Konsumenten sollten über die Risiken, aber auch die Vorteile dieser Produkte informiert werden. Nach CVCI sollen für die neuen Produkte nicht die gleichen Einschränkungen anwendbar sein (kein Heilanpreisungsverbot). Auch der Kanton AG erachtet diese Gleichstellung als ein Hindernis für die Anbieter von E-Zigaretten.
Artikel 6 Zusammensetzung und Emissionen der Tabakprodukte
Art. 6
1Tabakprodukte dürfen keine gesundheitsschädigenden Zutaten enthalten, welche die Konsumentin oder der Konsument nicht erwartet.
2Der Bundesrat kann die Höchstmenge der Zutaten festlegen, die für Tabakprodukte verwendet werden.
84ACSI, AFD, ags, ASN, AT, AVS, BeGe, BEKAG, BK CH, CFCH, CIPRET-FR, CIPRET-VD, CIPRET-VS, CVS,
FMH, FS, FSP, FTGS, GELIKO, GFCH, HQS, KHM, KLFR, KLS, KLZ, KSSP, LLAG, LLBB, LLBE, LLFR, LLG, LLGL, LLLZ, LLS, LLSG, LLSO, LLTG, LPV, MFE, PHS, SCJ, SDH, SGAM, SGIM, SGP, SGPP, SHS, SKS, SPZ, SS, SSE, STILL, SwissLung, VLZ, ZRF, ZüFAM
85ALDI, ASKI, ASTAG, AWMP, BAT, b-i, BPCH, BSA, CCSA, CH-TH, ECO, E-Smoking.ch, EV, GKL, GriAG, HBB,
hs, HV, IAB, IHZ, IMG, JTI, KAEC, KMO, Kowag, Kowag TS, Landi, Loeb, LSAG, Manor, Margot, MCAG, Moro, MSA, MSSAG, PMPSA, PMSA, PTES, SBC, SBV, SCV, SFF, sgv, SHAG, SKIV, SLS, SMAG, SOTA, SRF, SVTA, SwiCi, TGV, THAG, TopCC, Valora, VM, VOSA, VSIG, VSV, VZU, Webstar, WiU
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