Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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streichen. Diese Definition ist auch für die SVP zu unklar formuliert. Eine Privatperson (pTA) weist darauf hin, dass die Liste von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit E-Zigaretten bilden, lang sei (z.B. Stahlkabel, Akkus) und dass man dafür ja auch keine Werbung machen könne.
Absatz 2: ecoglobe schlägt vor, die Anwendung des Gesetzes auf den Eigengebrauch zu erweitern.
Artikel 3 Begriffe
Art. 3 Begriffe
1In diesem Gesetz bedeuten:
a. Tabakprodukte: Produkte, die aus Blattstücken der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) bestehen und insbesondere zum Rauchen, Inhalieren, Schnupfen oder Kauen bestimmt sind;
b. Inverkehrbringen: das Bereithalten, die Einfuhr und das Anbieten im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe selber;
c. Sponsoring: jede Art von Beitrag zu einer Veranstaltung oder Tätigkeit sowie jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum von Tabakprodukten zu fördern;
d. Testkauf: Kauf oder Versuch des Kaufs eines Tabakprodukts durch eine beauftragte minderjährige Person.
2Den Tabakprodukten gleichgestellt sind:
a. Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind;
b. Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige Substanzen freisetzen (namentlich E-Zigaretten).
3Der Bundesrat kann überdies Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen, für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes den Tabakprodukten gleichstellen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.
3 Kantone (LU, NE, VD), die CVP und 32 Wirtschaftsorganisationen70 fordern eine differenzierte Behandlung der unterschiedlichen Tabakfabrikate, z.B. für Zigarrenfabrikate und Pfeifentabak. Der Kanton NE schlägt vor, die konventionellen Tabakprodukten und Substitutionsprodukten in einer neuen Kategorie zusammenzufassen und 5 Wirtschaftsorganisationen (BPCH, CC-TI, SMPA, SOTA, VZU) verlangen eine Regulierung neuer Produktekategorien. Zu erfassen seien Produkte, die – mit oder ohne Tabak – zum Inhalieren bestimmt sind, gemäss SOTA soll dies auch für Produkte ohne Rauch (snus) gelten. Die weniger schädlichen Produkte sollen gefördert werden.
CIPRET VD propagiert, diejenigen Produkte den Tabakprodukten gleichzustellen, welche aufgrund ihres Aussehens, ihrer Darreichungsform oder anderer Merkmale den Tabakprodukten ähneln.
Laut SVP und 2 Wirtschaftsorganisationen (VSRF, VSZ) sollen Produkte ohne Tabak vom TabPG ausgenommen und legalisiert werden.
4 Wirtschaftsorganisationen (JTI, PMPSA, PMSA, SwiCi) schlagen eine Definition für Zutaten und Emissionen vor. 2 Wirtschaftsorganisationen (OFH, SICPA) wollen eine Definition für
70Alba, AWMP, BSAG, CAG, CDSA, CFAG, DCieSA, DCoAG, DImpEx, DKE, ECMA, GRA2, IAG, KiWi, Mett, Mo-
Ci, ODAG, OFH, PHAG, PKF, PTGmbH, RäK, SAG, SCAG, sgv, SICPA, StK, TBK, TSS, UPAG, VdR, VSAG
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