Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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2 Wirtschaftsorganisationen (Promarca, SOTA) wünschen eine Reglementierung neuer Produkte wie Snus unabhängig vom Tabakproduktegesetz.
Artikel 10 Meldung von Produkten nach Artikel 3 Absatz 2 vor deren Abgabe
Art. 10 Meldung von Produkten nach Artikel 3 Absatz 2 vor deren Abgabe
1Wer Produkte nach Artikel 3 Absatz 2 herstellt oder einführt, muss diese dem BAG melden, bevor er oder sie die Produkte erstmals für die Abgabe bereitstellt.
2Der Bundesrat legt den Inhalt der Meldung fest.
Der Kanton AG findet die Meldung für E-Zigaretten sinnvoll.
Eine Privatperson (pKW) schlägt eine Ergänzung von Artikel 10 vor. Der Händler, der die Ware abgebe, solle gegenüber dem BAG nachweisen, dass in seinem Produkt kein verbotener Zusatzstoff enthalten sei.
PLR Vaud und 6 Wirtschaftsorganisationen (BAT, JTI, PMPSA, PMSA, SOTA, SwiCi) empfehlen eine Meldung für alle neuen Produkte, die zum Inhalieren bestimmt sind. HV ist der Meinung, dass auch Produkte ohne Nikotin zu melden seien, weil diese ebenfalls Schadstoffe enthalten könnten.
SVTA ist gegen eine restriktive Kontrolle durch das BAG.
Artikel 11 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
Art. 11 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
Der Bundesrat kann für Tabakprodukte, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, die Menge beschränken, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf.
HV fordert im Hinblick auf den Gesetzesvollzug an der Grenze die Festlegung von klaren Höchstmengen. Es sei unmöglich, die aktuelle Praxis zu vollziehen (erlaubt seien zurzeit 150 ml für 60 Tage). Da sich die gleiche Bestimmung auch im Lebensmittelgesetz finde, könnten die E-Zigaretten dort geregelt bleiben.
BAT lehnt diesen Artikel ab, da die Kompetenz für Einfuhrbeschränkungen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung liege.
Artikel 12 Pflicht nach dem Inverkehrbringen
Art. 12 Pflicht nach dem Inverkehrbringen
1Wer feststellt, dass ein von ihm oder ihr in Verkehr gebrachtes Tabakprodukt die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden, namentlich indem er oder sie das Produkt zurückruft oder zurücknimmt.
2Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben über solche Feststellungen der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG gemeldet werden müssen.
Eine Privatperson (pKW) schlägt zu dieser Bestimmung einen dritten Absatz vor. Darin soll präzisiert werden, dass die zuständige Vollzugsbehörde mindestens einmal pro Jahr, durch Stichproben und im Sinne der toxikologischen Gesamtaufsicht, die Einhaltung dieser Vorschrift überprüfen müsse.
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