Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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Vetsuisse ZH merkt an, dass die heute gültige TAMV zugelassen hat, bzw. es so interpretiert wurde, dass ein Tierarzt / Tierärztin welche Tierarzneimittel auf Vorrat verschrieben und abgegeben hat, die in Art 10 vorgeschriebenen TAM-Besuche z.B. an den SGD delegieren konnte. Da der Tierarzt gemäss Art 10a Abs. 1 die unmittelbare fachliche Aufsicht hat, ist die Delegation der TAM-Besuche nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund beantragt Vetsuisse ZH die Aufnahme der folgenden Formulierung: „TAM- Besuche können nicht delegiert werden und sind von Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierarztpraxen(?), mit welchen die schriftliche TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden ist, durchzuführen.
Absatz 1
Der SGBV, Suisseporcs, die SRP, die SMP, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV, die LOBAG, der LBV, die CVA und der ZBB begrüssen die klarere Zuweisung der Verantwortung an den Tierarzt.
Die vorgeschlagene Änderung wird von der GST ebenfalls unterstützt, jedoch unter der Bedingung dass in Absatz 1 zusätzlich zu Tierarzt/Tierärztin noch „Tierarztpraxis“ ergänzt und bei „mit der jeweiligen Tierart“ noch „Tierart oder Nutzungsart“ eingefügt wird.
Der STS, der ZT, Bio Suisse und KAGfreiland sind mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht einverstanden respektive beantragen eine Ergänzung dahingehend, dass letztendlich kein Tierarzt allein den sachgemässen Einsatz mit Arzneimitteln sicherstellen kann, sondern auf die massgebliche Mitwirkung der Tierhalter angewiesen ist resp. hier auch der Tierhalter in der Pflicht steht und die vom Tierarzt verordnete Therapie korrekt umsetzt. Sie beantragen daher, dass Absatz 1 durch „Tierhalter“ ergänzt wird und machen folgenden Formulierungvorschlag: „Ymit der jeweiligen Tierart aus. Tierarzt und Tierhalter stellen Y sicher.“ bzw. Bio Suisse: „Yund stellt zusammen mit dem Tierhalter/ Tierhalterin den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher.“
Auch Scienceindustries hält fest, dass TAM-Vereinbarungen an sich Dienstleistungsabkommen zwischen Tierärzten und Tierhaltern sind und somit somit gleichsam eine Kundenbeziehung zwischen den beiden Vertragsparteien besteht. Dadurch wird das Bestreben, Verantwortlichkeiten an die TAM-Vereinbarungen zu koppeln und diese dem Tierarzt zu übertragen, von einem immanenten Zielkonflikt unterlaufen und der Tierarzt kann darüber hinaus den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln in seiner Abwesenheit nicht sicherstellen. Er kann, wie in Art. 10 Abs. 2 TAMV ausgeführt, einzig den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln schriftlich vereinbaren und diesem mittels Anweisungen (vgl. Weisungsbefugnis gernäss neu vorgeschlagenem Art. 10b TAMV) und Nachkontrollen zur Geltung verhelfen. Nach Ansicht von scienceindustries sollte der Tierarzt jedoch nicht haftbar gemacht werden für allfällige Verfehlungen, da es letztlich der Tierhalter ist, der die Arzneimittel verabreicht.
Der VSP beantragt, den Absatz 1 so zu ergänzen, dass der Tierarzt/die Tierärztin insbesondere die Information über den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicherstellt, mit der Begründung, dass die Sicherstellung des sachgemässen Umgangs mit Tierarzneimitteln mittels Anwendungsanweisungen und Nachkontrollen im möglichen Rahmen gewährleistet ist und die Tierärzteschaft – wie die Humanmedizin - die Verantwortung für die tägliche Gabe eines Medikamentes nicht übernehmen geschweige denn dafür haftbar gemacht werden kann. Sie schlagen folgende Formulierung vor: „Yaus und stellt insbesondere die Information über den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher.“
Die FRC vertritt die Meinung, dass der Absatz nicht so klar wie der erläuternde Bericht wiedergibt, dass die Tierärztin oder der Tierarzt für einen sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln und deren fachgerechten Einsatz zu sorgen. Sie schlägt deshalb vor: „Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln und deren fachgerechten Einsatz sicher.“