Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
administrativen Übung verkommen darf.
Das VdU und vom VdU noch je die Einzelkantone UR, NW sowie OW erachten es als Widerspruch, dass einerseits pro Nutztierart eine TAM-Vereinbarung erlauben wird und dann gleichzeitig für Rinder eine Ausnahme gemacht wird. Sie begründen es damit, dass sich die Therapieformen von Muttersauen und Mastschweinen ebenfalls erheblich unterscheiden, dort aber dem Praktiker zugetraut wird, dass er beide Gruppen korrekt behandeln kann. UR beantragt entsprechend eine Streichung des zweiten Satzes „Für Mastkälber und MastrinderY“.
Auch LU und der VTL beantragen, dass die herkömmliche Formulierung im geltenden Recht belassen wird („Für unterschiedliche Tierarten können separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden.“) und die vorgeschlagene weitere unnötige Aufteilung auf Betriebszweige in Absatz 3 nicht übernommen wird. LU begründet es damit, dass es nur wenige Betriebe gibt, die in beiden Sparten spezialisiert sind und tatsächlich auch verschiedene Tierärzte benötigen. LU ist zudem der Auffassung, dass eine zusätzliche Aufteilung aufgrund von Überschneidungen der TAM-Verwendung nur zu einer zusätzlichen Kompliziertheit führt, die dann fast nicht mehr zu kontrollieren ist. Es wird nicht eindeutig zu unterscheiden sein, welches Pärparat für welchen Betriebszweig verwendet wird.
NE ist der Ansicht, dass die in diesem Artikel verankerte Möglichkeit zum Abschluss von zwei TAM-Vereinbarungen für unterschiedliche Rinderbestände im Widerspruch zu einer Reduktion der Verwendung von TAM in der landwirtschaftlichen Produktion steht und daher ein Nonsense ist. Denn auf diese Weise kann die Anzahl Arzneimittel auf Vorrat, einschliesslich Antibiotika, verdoppelt werden. Es ist nicht möglich zu kontrollieren, welche Arzneimittel für das Milchvieh und welche für die Mastkälber und das Mastvieh bestimmt sind. NE beantragt die Streichung des zweiten Satzes.
Der STS sowie der ZT sind mit dieser Flexibilisierung einverstanden, fordern allerdings, dass diese Spezialisten dann über TAM hinaus auch die Bestandesbetreuung inklusive Notfälle, Sonntagsdienste etc. übernehmen respektive organisieren können müssen.
Entsprechend sind auch Bio Suisse, der VSP, die GST und das FiBL der Ansicht, dass TAM-Vereinbarungen an die Gewährleistung des Notfalldienstes durch den entsprechenden Tierarzt gekoppelt werden müssen, da dieser die Übersicht über die Medikamente auf dem Betrieb hat. Wenn ein Landwirt aufgrund mehrerer Tierarten mehrere TAM-Vereinbarungen hat, kann der sachgemässe Einsatz nur dann gewährleistet werden, wenn jeweils ein spezifischer Notfalldienst garantiert ist. Die in der Praxis getrennte Handhabung der Nutzungsrichtungen existiert bei Mastkälbern und Mastrindern sowie beim Geflügel, wo die Legehennen, Elterntiere sowie Masttiere nicht vom gleichen Tierarzt/ärztin betreut werden müssen. Die Möglichkeit von separaten TAM-Vereinbarungen für Mastkälber und Mastremonten z.B. mit überregionalen Spezialisten steht in diametralem Interesse des/r regionalen Tierarztes/ärztin, da diese/r normalerweise den Notfalldienst gewährleistet. Tierärzte/ärztinnen, welche eine TAM-Vereinbarung abschliessen, müssen den Notfalldienst gewährleisten.
(Vorschlag: Für eine Nutztierart oder Nutzungsrichtung darf je nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. Der/die Tierarzt/ärztin oder eine Tierarztpraxis, welche/r eine TAM-Vereinbarung abschliesst, muss den Notfalldienst gewährleisten.)
Der VSP weist darauf hin, dass es im Bereich der Mastkälber und Mastremonten relativ wenig Notfälle gibt, bei denen neue Konzepte diskutiert werden könnten.
Der ZVCH vertritt die Meinung, dass die Abgabe von Anthelmintika für einen Bedarf von max. 12 Monaten an Betriebe, die dem Tierarzt bekannt sind, auch ohne Tierarzneimittelvereinbarung möglich sein muss. Die Vereinbarung erhöht die Anwendungssicherheit nicht und führt zu unnötigem bürokratischem Aufwand. Dieser verteuert letztlich die Parasitenkontrolle, so dassillegale Importe provoziert und die Kontrolle gar verunmöglicht wird. Das ist weder im Sinne der Lebensmittelsicherheit noch im Sinne des Tierschutzgedankens.
Nach Ansicht von pharmaSuisse hat sich das System nicht bewährt und diese Abgabe auf Vorrat wird abgelehnt. TAM-Vereinbarungen sollen nicht mehr zulässig sein. pharmaSuisse empfehlen jedoch zumindest eine Notifikation dieser Vereinbarungen, da die blosse Meldung über den Abschluss aus ihrer Sicht nicht genügt. Der Inhalt sollte ebenfalls gemeldet werden.