Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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Absatz 5

Die Vetsuisse ZH Abt. Schweinemedizin bewertet die Meldung eines Abschlusses einer TAM-Vereinbarung an das kantonale Veterinäramt als sehr positiv.

Das CP steht einer obligatorischen Meldepflicht an die kantonalen Veterinärämter nicht entgegen und unterstützt die risikobasierte Flexibilisierung der Betriebsbesuchsfrequenz.

Auch die FRC erachtet es als positiv, dass die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte über alle abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen informiert werden. Damit diese ihre Schlüsselrolle auch wirklich erfüllen können, muss das erforderliche Budget für diese Ausgabe eingeplant werden.

ZH ist der Ansicht, dass das Veterinäramt nicht nur Kenntnis vom Abschluss, sondern auch von der Auflösung einer Tierarzneimittelvereinbarung erhalten soll, da dieses nur so über den atuellen Informationsstand verfügt, zumal auch die Auflösung der Vereinbarung im Zusammenhang mit der risikobasierten Überwachung der Primärproduktionsbetriebe (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 des Entwurfs) eine wichtige Information darstellt. ZH beantragt zudem, den Begriff «Veterinäramt» durch «Veterinärdienst» zu ersetzen (da nicht jeder Kanton den Veterinärdienst als Amt organisiert hat) und den Absatz 5 wie folgt zu ändern: «Die Tierärztin oder der Tierarzt muss den Abschluss sowie die Auflösung einer TAM-Vereinbarung dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst melden.»

Das VdU, UR, LU, SG, BS, GL, AG, TI, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, OW, AI, TG, GR, NW, AR, ZG, JU, VS, VD, die GKD, GE und BE beantragen jedoch eine Streichung von Absatz 5 mit der Begründung, dass Aufwand und Nutzen bezüglich Meldepflicht in keinem Verhältnis stehen und nur den Aufwand der Vollzugsorgane in Form eines „Papiertigers“ sowie die Kosten erhöht, ohne einen sinnvollen Nutzen (GE: bezüglich die korrekte Anwendung von TAM) zu generieren. Sie sind der Ansicht, dass die Übersicht auf anderem Weg geschaffen werden kann, wie beispielsweise im Rahmen der Kontrolle Primärproduktion. Die Urkantone (VdU) weisen darauf hin, dass bei korrekter Vorgehensweise der amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhaltungen dieser Punkt schon längst kontrolliert und bei Mängeln reguliert wird.

Auch der VTL beantragt eine Streichung von Absatz 5 ohne Begründung.

Micarna SA, Bell Schweiz AG, SVGK und SGP beantragen ebenfalls eine Streichung von Absatz 5 mit der Begründung, dass die Meldung jeder Vereinbarung an das zuständige kantonale Veterinäramt mit unverhältnismässig viel administrativem Aufwand verbunden ist. Sie sind der Ansicht, dass die bestehenden TAM-Vereinbarungen anlässlich der periodischen Kontrollbesuche vor Ort und die TAM-Tierärzte überwacht werden sollen. Micarna SA ist der Auffassung, dass diese Bestimmung bereits regelmässig durch die kantonalen Veterinärämter kontrolliert wird.

TI präzisiert, dass die TAM-Vereinbarungen eingeführt wurden, um Art. 42 HMG zu umgehen, der besagt: “Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Gesundheitszustand kennen” (Veterinärbesuch). Demzufolge kann gemäss TI nur der klinische Tierarzt die Verantwortung eingehen, Vereinbarungen mit Tierbesitzern abzuschliessen, und ist in der Lage, die Arzneimittelvorräte korrekt einzusetzen, Arzneimittelvorräte für den tatsächlichen Bedarf des Betriebs abzugeben, den Tierbesitzer korrekt und umfassend über den verantwortungsvollen Gebrauch der Medikamente zu informieren und für die Einhaltung der Vereinbarung zu sorgen. Im Rahmen der Vereinbarungen sind die Tierärzte zudem bereits aufgrund der derzeitigen Gesetzgebung verpflichtet, mindestens zwei Betriebsbesuche pro Jahr zu machen, um unter dem Blickwinkel der Prävention und einer sparsamen Verwendung der Arzneimittel den allgemeinen gesundheitlichen Rahmen im Betrieb festzustellen. Mit einer Papierkontrolle der Vereinbarungen durch das kantonale Veterinäramt könnten nur formale, aber keine substanziellen Aspekte der Vereinbarungen geprüft werden. Das wäre ungefähr so, als wollte man die Sicherheit eines Pakets kontrollieren, indem man sich auf eine Prüfung der Verpackung beschränkt. Wir wollen also die Bürokratie nicht noch weiter verkomplizieren, um eine fal-