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Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 8 Seiten

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Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)

Änderung vom ... Entwurf Dezember 2014

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a

Diese Verordnung soll:

a. den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten, insbesondere die massvolle Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika.

Art. 3 Abs. 1bis

1bisDer Begriff Antibiotikaresistenz wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 verwendet.

Art. 6 Abs. 6

6Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen.

Art. 10 Abs. 3 und 5

3Für eine Nutztierart darf jeweils nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. Für Mastkälber und Mastrinder einerseits und Milchvieh andererseits kann je eine separate TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.

5Die Tierärztin oder der Tierarzt muss den Abschluss einer TAM-Vereinbarung dem zuständigen kantonalen Veterinäramt melden.

Art. 10a Aufgaben der Tierärztin oder des Tierarztes im Rahmen der TAM-

Vereinbarung

1Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche

1 SR 812.212.27

2 SR 817.02 2014–......