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Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 8 Seiten
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Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom ... Entwurf Dezember 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a
Diese Verordnung soll:
a. den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten, insbesondere die massvolle Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika.
Art. 3 Abs. 1bis
1bisDer Begriff Antibiotikaresistenz wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 verwendet.
Art. 6 Abs. 6
6Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen.
Art. 10 Abs. 3 und 5
3Für eine Nutztierart darf jeweils nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden. Für Mastkälber und Mastrinder einerseits und Milchvieh andererseits kann je eine separate TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.
5Die Tierärztin oder der Tierarzt muss den Abschluss einer TAM-Vereinbarung dem zuständigen kantonalen Veterinäramt melden.
Art. 10a Aufgaben der Tierärztin oder des Tierarztes im Rahmen der TAM-
Vereinbarung
1Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche
1 SR 812.212.27
2 SR 817.02 2014–......