Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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tisch betroffenen Fachämter gegebenenfalls auch aus anderen Departementen beizuziehen hat, da die Gefahr von politischen, wissenschaftlich nicht fundierten Entscheiden gross ist. Der VSP schlägt folgende Formulierung vor: „Das EDI kann in Absprache mit den betroffenen Fachämtern aus Gründen der Arznei- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen.“
Auch Scienceindustries erachten es als sinnvoll, wenn die betroffenen Fachämter bei allfälligen Ausschlussentscheiden miteinbezogen werden, da - wie im erläuternden Bericht vermerkt - diese Regelung neben der Gesundheit von Mensch und Tier auch die Akteure des Gesundheitswesens, die Lebensmittelsicherheit sowie die diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen berührt. Scienceindustries fügt hingegen noch mit Nachdruck an, dass die bewährte Umwidmungskaskade keinesfalls aufgeweicht werden darf und dass eine restriktive Auslegung des Umwidmungssystems aus Gründen der Arzneimittelsicherheit sowie der Gesundheit und zum Wohle der Tiere absolut zentral ist.
pharmaSuisse beantragt eine Streichung des Hinweises auf vereinfacht zugelassene Arzneimittel mit der Begründung, dass diese ebenfalls Wirkstoffe beinhalten, die auf einer Liste von der Umwidmung ausgeschlossen werden können.
Art. 10 Absätze 3 und 5 Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
Die SKS begrüsst die Massnahmen in den Absätzen 3 und 5.
JU und FR beantragen die Ergänzung der Bestimmung, dass nur Tierärztinnen und Tierärzte mit Wohnsitz in der Schweiz TAM-Vereinbarungen abschliessen dürfen. Schaffung eines neuen Absatzes 6: „Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, muss ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.“
Die FRC weist darauf hin, dass den Tierärzinnen und Tierärzten eine besonders wichtige Rolle zukommt. Die Rolle des Tierarztes ist speziell wichtig. Weisungsbefugt zu sein ist zu schwach. Sie müssen in jedem Fall Weisungen erteilen. Die FRC beantragt die Formulierung „Sie oder er erteilt in ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich Weisungen“.
Absatz 3
Die Vetsuisse ZH bewertet die Möglichkeit des Abschliessens von separaten TAM-Vereinbarungen mit Spezialisten als sehr positiv.
Auch der SGBV, der SRP, der ZBB, die SMP, der SBV, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV, die LOBAG, die CVA sowie der LBV begrüssen die Flexibilisierung für den Abschluss von TAM-Vereinbarungen mit der Begründung, dass so für die anspruchsvolle Betreuung von Betrieben z. B. mit Kälber- und/oder Rindermast in Kombination mit Milchvieh zwei TAM-Vereinbarungen mit spezialisierten und damit kompetenteren Tierärzten bzw. Tierarztpraxen abgeschlossen werden können.
Micarna SA, Bell Schweiz AG, SVGK und SGP sind der Ansicht, dass nicht nur bei Rindern zwischen Mast- und Milchvieh unterschieden werden muss, sondern es muss auch analog beim Geflügel zwischen Mast- und Legehybriden unterschieden und entsprechend separate “Tierkategorien” geschaffen werden. Auch beim Geflügel muss es möglich sein auf Betrieben, die sowohl Legehennen und Mastgeflügel, eventuell sogar noch Ziergeflügel halten, für jede dieser Kategorien separate TAM-Vereinbarungen abzuschliessen. Sie schlagen entsprechend folgende Ergänzung vor: „Yfür Mastkälber und Mastrinder einerseits und Milchvieh andererseits, sowie für Mastgeflügel und Legehennen sowie Ziergeflügel kann je eine separate TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.“
Swissgenetics begrüssen, dass die TAM Vereinbarung flexibler und gleichzeitig verpflichtender gehandhabt wird, weisen jedoch darauf hin, dass dies bei der Umsetzung aber nicht einfach zu einer