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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

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Art. 12a Tarife an Musikschulen

1 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die unter den Tarifen für Erwachsene liegen.

2 Für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien sehen sie zusätzlich reduzierte Tarife vor.

3 Die Kantone erlassen für die Musikschulen nach Absatz 1 Bestimmungen über:

a. die Verbilligung der Tarife nach Absatz 1;

b. die Definition einkommensschwacher Familien;

c. die zusätzlichen Tarifreduktionen nach Absatz 2;

d. die Lektionenzahl, für welche die zusätzlichen Tarifreduktionen nach Absatz 2 gelten, wobei die Bedürfnisse musikalisch besonders Begabter bei der Festlegung der Lektionenzahl zu berücksichtigen sind.

Art. 23 Abs. 1

1 Für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.

Art. 27 Abs. 3 Bst. a

3 Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:

a. je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, und 19–21.

Art. 28 Abs. 1

1 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9a, 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova