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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

Änderung vom ...

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Das Filmgesetz vom 14. Dezember 2001104 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird „Departement“ durch „EDI“ ersetzt.

Art. 8 Selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Filmförderung

Die Finanzhilfen werden nach Qualitätskriterien (selektive Förderung), nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung) oder nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung) zugesprochen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest.

Art. 19 Abs. 2 und 3

2 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder für die weitere Werknutzung verwerten, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

3 Ausgenommen ist die Verwertung durch Fernsehveranstalter in Programmen nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006105 über Radio und Fernsehen.

Art. 24 Abs. 3bis und 5

3bis Unternehmen, die Filme für die Werknutzung ausserhalb der Kinos verwerten, melden die Verwertungsergebnisse der Filme jährlich nach Sprachversionen.

5 Die Daten nach den Absätzen 2, 3 und 3bis werden periodisch veröffentlicht.

104 SR 443.1

105 SR 784.40